Ein wirksames Testament benötigt eine konkrete Erbeinsetzung
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"Wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert", ist keine wirksame Erbeinsetzung. Diese Formulierung ist zu unbestimmt ist und kann deshalb auch nicht ausgelegt werden.
Der Erblasser ist im Alter von 79 Jahren verstorben. Er war kinderlos und ledig. Er hatte ein Testament aufgesetzt, in dem er einige Angehörigen zu Erben einsetzt. Jedoch soll den Hauptteil seines Vermögens, nämlich 96 %, an denjenigen gehen, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert. Außerdem hat er verfügt, dass anderenfalls ein Kloster alles
bekommen soll.
Nach dem Tod des Erblassers streiten sich die Verwandten darum, wer Erbe geworden ist.
Das Oberlandesgericht München stellte nun klar, dass dieses Testament insgesamt unwirksam ist. Denn es fehlt an einer konkreten Erbeinsetzung. Dazu ist die Person des Bedachten ausdrücklich zu bestimmen. Diese Bestimmung hat der Erblasser selbst vorzunehmen und kann sie nicht einem Dritten überlassen. Die Hinweise im Testament müssen so genau sein, dass eine andere Person den Bedachten bezeichnen kann ohne ihr eigenes Ermessen ausüben zu müssen.
Das Wort "kümmern" ist dabei jedoch zu unbestimmt. Was dies genau bedeutet, versteht jeder auf eine andere Weise. Es könnte zum Beispiel die körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit oder finanzielle Unterstützung gemeint sein.
Auch eine Auslegung des Testaments scheitert. Denn es ist unklar, aus welchem Personenkreis jemand ausgewählt werden soll.
Die Richter stellten jedoch ausdrücklich klar, dass die Formulierung "Wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles", ausreicht. Dies stellt ein objektives Kriterium dar, anhand dessen Dritte die Person des Bedachten erkennen können (OLG München, Beschluss vom 22.5.2013, 31 Wx 55/13).