Alle Erben müssen der Löschung einer Grundschuld zustimmen
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Will eine Erbengemeinschaft eine Grundschuld im Grundbuch löschen lassen, müssen alle Miterben ihr Einverständnis erklären. Dafür ist eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde notwendig.
Ein Mann hinterließ mehreren Erben eine Immobilie. Im Grundbuch war für diese Immobilie noch eine Grundschuld eingetragen. Der Mann hatte früher bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen und diese mit einer Grundschuld gesichert. Er hatte das Darlehen zwar vollständig zurückgezahlt, aber nie die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen.
Drei der Erben, die zusammen die Mehrheit der Erbengemeinschaft ausmachen, beantragten beim Grundbuch schriftlich die Löschung der Grundschuld. Das Grundbuch verweigerte die Löschung. Laut Vorschrift müssten alle Erben einer Löschung zustimmen. Das Einverständnis mehrerer Erben genüge dem auch dann nicht, wenn die Mehrheit der Miterben zustimme.
Außerdem müssten die Erben ihre Einverständniserklärung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (z.B. durch einen Notar) nachweisen.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Grundbuchamt in allen Punkten Recht. Denn genauso wie der Eigentümer einer Immobilie der Aufhebung einer Grundschuld zustimmen muss, darf die Grundschuld auch nur mit Zustimmung des Eigentümers aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Denn: Eigentümer sind hier alle Miterben als Mitglieder der Erbengemeinschaft. So können die Erben über die Immobilie auch nur gemeinsam verfügen. Außerdem muss nach der Grundbuchordnung die Zustimmung jedes einzelnen Erben durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 5.2.2014, 15 W 1/14 ).