Was gilt, wenn Fluggepäck aus Sicherheitsgründen nicht befördert wird?
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Werden an der Sicherheitskontrolle Gepäckstücke aussortiert, muss die Fluggesellschaft versuchen, den Fluggast zumindest darüber zu informieren, um die Sachlage aufzuklären. Unterlässt sie dies und bleibt das Gepäck zurück, kann dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Ein Ehepaar hatte einen Tauchurlaub gebucht. Die Flugreise mit Air Berlin führte von München nach Cancún (Mexiko). Im aufgegebenen Reisegepäck des Mannes befand sich eine kleine Pressluftflasche.
Ein Mitarbeiter der Flughafensicherung hielt die Flasche für gefährlich. Sie wurde daher aus dem Koffer genommen und blieb in München, ohne dass die Fluggäste darüber informiert wurden.
Der Mann verlangte Ersatz der Reisekosten für sich und seine Frau in Höhe von 4.840,00 €. Er argumentierte, die Taucherflasche sei zu Unrecht nicht befördert worden. Das Ventil der Flasche sei geöffnet und sie leer gewesen, es habe keine Gefahr bestanden. Am Urlaubsort in Mexiko sei kein Ersatz zu beschaffen gewesen. Die Reise sei vertane Zeit gewesen.
Das Landgericht Landshut hatte in erster Instanz festgestellt, es findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, das die Haftung für Fluggepäck regelt. Danach kommt die Nichtbeförderung einer Verspätung des Gepäcks gleich. Die Entschädigung entfällt jedoch, weil der Sicherheitsbeamte hoheitlich gehandelt haben. Die Airline hatte diese Entscheidung zu akzeptieren.
Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Rechtsauffassung. Es handelt sich nicht um eine Verspätung
, wenn Gepäck gar nicht befördert wird. Dieser Fall ist im Übereinkommen von Montreal gar nicht geregelt.
Die Haftungsfrage ist deshalb nach deutschem Vertragsrecht zu entscheiden. Die Fluggesellschaft muss danach grundsätzlich das gesamte aufgegebene Fluggepäck befördern.
Ergeben sich Transporthindernisse, muss sie sich darum bemühen, diese zu beseitigen. Hier hätte die Fluggesellschaft die Passagiere über das Eingreifen der Sicherheitsbeamten zumindest informieren bzw. herbeiholen müssen, um die Sachlage aufzuklären (z.B. den Nachweis führen, dass die Pressluftflasche leer war).
Sofern das rechtzeitig vor Abflug möglich war und die Flasche hätte transportiert werden können, hat der Fluggast Anspruch auf Schadensersatz. Der umfasst allerdings nicht die gesamten Reisekosten. Es kommt nur eine Preiseminderung in Betracht. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen, das diese Fragen klären muss (BGH, Urteil vom 13.10.2015, X ZR 126/14 ).