Kein Ersatz der Stornokosten bei Reiserücktritt nach Tod des Partners
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Stirbt der Ehepartner, ist das kein Grund für den Rücktritt von einer gemeinsam geplanten Reise. Trauer gilt nicht als unerwartet schwere Erkrankung
im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen.
Ein Ehepaar hatte für Juni 2014 eine 10-tägige Flusskreuzfahrt durch den Norden Frankreichs zum Preis von rund 5.700,00 € gebucht. Am 30.4.2014 beantragte die Frau eine Reiserücktrittsversicherung für sich selbst, ihren Ehemann und zwei weitere Reisende. In der Nacht darauf starb ihr Mann völlig unerwartet. Die Versicherung nahm den Antrag auf Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung rund eine Woche später an. Zu dem Zeitpunkt wusste die Versicherung nicht, dass der Ehemann gestorben war.
Die Witwe stornierte die Reise am 20.5.2014. Sie gab an, nach dem Tod ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung zu leiden, weshalb es ihr nicht möglich sei, die Kreuzfahrt anzutreten.
Der Reiseveranstalter stellte Stornogebühren in Höhe von knapp 3.500,00 € in Rechnung. Diese forderte die Witwe von der Versicherung zurück, die jedoch nicht zahlte. Der Rücktrittsschutz sei erst eine Woche nach dem Tod des Mannes in Kraft getreten.
Das Amtsgericht München entschied, die Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen. Zum einen hat die Witwe den Tod ihres Mannes nicht unverzüglich der Versicherung gemeldet, sondern erst Wochen später.
Zum zweiten ist schwere Trauer eine normale Folge des Verlustes eines nahen Angehörigen. Es handelt sich dabei um eine akute Belastungsreaktion, die aber keine unerwartet schwere Erkrankung
im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen darstellt.
Nach Ansicht des Gerichts war es für die Entscheidung unerheblich, dass die Versicherung erst nach dem Todesfall abgeschlossen worden war (AG München, Urteil vom 20.8.2015, 233 C 26770/14 ).