Flugreise: Krankheit eines Crew-Mitglieds ist kein "außergewöhnlicher Umstand"
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Bei Flugverspätungen haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dass die Verspätung auf die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes zurückzuführen ist, steht dem nicht entgegen.
Den Rückflug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Frankfurt/Main trat ein Ehepaar mit 14-stündiger Verspätung an. Die Flugreisenden beriefen sich gegenüber der Fluggesellschaft auf ihre Fluggastrechte. Bei Flugverspätungen erhalten betroffene Passagiere neben Unterstützung und Betreuung (z. B. kostenloses Essen und Trinken) auch eine Ausgleichsleistung. Bei Flügen über 3500 km beträgt diese 600,- Euro pro Person.
So forderten die Reisenden von der Airline 1200,- Euro. Doch diese wollte die Summe nicht bezahlen und begründete die Verspätung mit "außergewöhnlichen Umständen", für die sie nicht einzustehen habe. Ein Mitglied der Crew sei plötzlich erkrankt, weswegen die Maschine nicht habe starten können. Mit dieser Begründung wollten sich die Fluggäste nicht abspeisen lassen und klagten - mit Erfolg.
Das Landgericht Darmstadt entscheid, die Ausgleichsleistung muss in voller Höhe bezahlt werden, denn eine Krankheit stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, sondern gehört zum Alltag. Darauf, dass ein Mitarbeiter erkrankt, muss sich eine Airline einstellen.
Anders bei Ereignissen, die die Airline nicht beeinflussen kann (z. B. Vulkanausbruch, Hurrikan, schwere Unwetter) oder verantworten muss (z. B. Fluglotsenstreik). Hier haftet sie nicht (LG Darmstadt, Az. 7 S 122/10).
Fluggesellschaften zahlen die Entschädigungsleistungen höchst ungern und sind um Ausreden nicht verlegen. Doch auch das Argument "technische Probleme" ist kein ausreichender Grund, nicht zu zahlen (EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008, Cs-549/07). Bleiben Sie also hartnäckig, Sie erhalten Entschädigung! |