Fluggäste dürfen von vorgegebener Flugreihenfolge abweichen
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Etliche Fluggesellschaften regeln in ihrem AGB, dass das ganze Ticket verfällt, wenn der Fluggast einen von mehreren Flügen nicht oder in einer anderen Reihenfolge nutzt. Diese Beschränkung ist unzulässig: Passagiere dürfen nach Belieben auch Teilstrecken fliegen - allerdings gegen Preisaufschlag.Fluggesellschaften wie beispielsweise die Lufthansa oder British Airways wollten mit entsprechenden Regelungen im Kleingedruckten verhindern, dass preisgünstige Tickets für Flüge mit Zwischenlandung (z. B. etwa ein Fernflug mit Zubringerflug) nur für die zweite Teilstrecke (also den Fernflug) genutzt werden.
Außerdem wollten sie unterbinden, dass Passagiere bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren. Auch damit fliegen "Sparfüchse" preiswerter, als wenn sie die tatsächlich geflogene Strecke isoliert buchen.
Das Bundesgerichtshofs stärkte mit seinem Urteil die Kundenrechte. Airlines dürfen ihren Fluggästen grundsätzlich nicht verbieten, von der gebuchten Flugreihenfolge abzuweichen oder auf einen Zubringerflug verzichten (z. B. befinden sie sich bereits in der Nähe des Flughafens für den Fernflug). Anderslautende Regelungen sind unwirksam.
Beachten Sie die Folgen für die Praxis: Es darf also nicht das ganze Ticket verfallen, wenn es beispielsweise nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt wird. Vielmehr muss die Fluggesellschaft Passagiere auch auf Teilstrecken mitnehmen. Doch sie darf in diesem Fall einen Preisnachschlag vom Kunden fordern (z. B. die Differenz zum höheren Preis, den ein entsprechender Einzelflug zum Zeitpunkt der Buchung gekostet hätte; BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. Xa ZR 5/09 u. a.).