Diebstahl aus dem Hotelsafe kein Reisemangel
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Der Diebstahl aus einem Hotelsafe gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und stellt keinen Reisemangel dar. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter bestehen deshalb nicht, so das Amtsgericht München.
Ein Ehepaar aus München hatte eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Dort wurde es Opfer eines Einbruchdiebstahls. Die Reisenden behaupteten, während ihres Aufenthalts sei in das Hotelzimmer eingebrochen und aus dem Safe Bargeld im Wert von 756,98 entwendet worden (hier: 666,00 € und 108 US-Dollar).
Weiter trugen die Reisenden vor, nach dem Vorfall hätten sie gut zwei Stunden bei der örtlichen Polizei verbracht, um die Anzeige aufzugeben. Die verbleibenden sechs Urlaubstage nach dem Einbruch hätten sie aus Angst vor weiteren Einbrüchen nicht mehr genießen können. Die Hotelzimmertüre habe erkennbare alte Einbruchsspuren aufgewiesen, die darauf haben schließen lassen, dass die Tür zumindest schon einmal vor dem Aufenthalt des Ehepaares aufgebrochen worden sei.
Die Urlauber verlangten vom Veranstalter Schadensersatz für das entwendete Geld. Der Einbruchsdiebstahl begründe einen Reisemangel. Deshalb machten sie weitere 167,00 € für vertanen Urlaub geltend.
Das Amtsgericht München bewertete dies anders und lehnte die Forderungen ab. Der Diebstahl aus einem Hotelsafe begründet keinen Reisemangel, auch wenn der Erholungswert dadurch beeinträchtigt wird. Vielmehr verwirklicht sich darin das allgemeine Lebensrisiko.
Allein der Hinweis der Reisenden auf möglicherweise alte Einbruchsspuren an der Hotelzimmertür lässt den Schluss nicht zu, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet ist. Der Veranstalter musste deshalb keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gäste ergreifen. Ein Mangel wegen sogenannten
Organisationsverschuldens
scheidet somit ebenfalls aus (AG München, Urteil vom 6.8.2015, 275 C 11538/15 ).