Mieter aufgepasst: Kontrollieren Sie die korrekte Anlage der Mietkaution
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Hat ein Vermieter die von seinem Mieter geleistete Mietkaution vorschriftswidrig nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt, kann der Mieter bei Insolvenz des Vermieter nicht die Aussonderung seiner Kaution verlangen."Auf den Verbleib meiner Mietkaution hätte ich besser achten sollen!" musste sich eine Mieterin sagen, die nach Insolvenz ihres Vermieters in die Röhre schaute. Sie hatte Ihrer Vermieterin bei Mietbeginn eine Barkaution übergeben. Die Vermieterin legte diese entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Als über das Vermögen der Vermieterin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte die Mieterin die Aussonderung und Rückzahlung des Kautionsbetrages nebst Zinsen.
"Sie haben Pech gehabt!" war die einhellige Meinung der Richter am Bundesgerichtshof. Denn ein Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat.
Verstößt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung (BGH, Urteil vom 20. 12. 2007, Az. IX ZR 132/06).
Als Mieter sollten Sie sich von Ihrem Vermieter unbedingt nachweisen lassen, dass er Ihre Mietkaution korrekt von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Am besten sollte er das Konto mit der korrekten Zusatzbezeichnung "Mietkaution/en" versehen lassen. Solange der Vermieter den Nachweis nicht erbringt, dürfen Sie die monatlichen Mietzahlungen bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückbehalten. Auch als Vermieter sollten Sie auf die korrekte Anlage der Mietkauton Wert legen. Denn ansonsten riskieren Sie, sich wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar zu machen, falls Sie in Vermögensverfall geraten, Dritte dann auf die Kaution zugreifen und Ihr Mieter hierdurch einen Schaden erleidet. |