Herabsetzung des Kindesunterhalts bei abwechselnder Betreuung nur in bestimmten Fällen
-
Wenn getrennt lebende Eltern sich die Betreuung eines gemeinsamen Kindes teilen, ist es für den barunterhaltspflichtigen Elternteil naheliegend, die Zahlungen zu reduzieren. Das ist von der Rechtssprechung auch anerkannt - allerdings nur, wenn die Betreuung ungefähr die Hälfte ausmacht.
Solange das Schwergewicht bei einem Elternteil liegt - und zwar nicht nur zeitlich gesehen- soll es bei der einseitigen Unterhaltslast bleiben, entschied der Familiensenat des Bundesgerichtshofs. Im konkreten Fall hatte der Vater seine beiden Kinder in einem Umfang von ca. einem Drittel der Gesamtzeit in seiner Obhut (BGH, Urteil vom 28.2.2007, XII ZR 161/04).