Ohne Trauschein keine Ansprüche
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Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich trennen, bestehen nur dann wechselseitige Ausgleichsansprüche, wenn besondere Umstände vorliegen. Grundsätzlich gilt, wer keine rechtliche Bindung durch Eheschließung wollte, hat nach einer Trennung nur wenig Absicherung.
Ein Paar führte fast 30 Jahre lang mit Unterbrechungen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie haben zusammen zwei Kinder. Die Frau kümmerte sich um Haushalt und Kinder. Sie war fast die gesamte Zeit über arbeitslos, betrieb nur vorübergehend ein selbständiges Handelsunternehmen. Der Mann verdiente während der gesamten Beziehungsdauer gut. Er war deshalb in der Lage, sich ein gewisses Vermögen anzusparen. 2011 trennten sie sich.
Der Frau begehrt nun vom Mann eine Unterhaltszahlung in Höhe von 700,00 €. Zwischen den beiden Lebenspartnern habe ein sogenannter Gesellschaftsvertrag bestanden. Ziel dieses Vertrags sei der Aufbau eines gemeinsamen Vermögens gewesen. Dafür habe sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert, während ihr Lebensgefährte arbeiten gegangen sei. Des Weiteren habe sie ihn von allen finanziellen Verpflichtungen für die Familie freigestellt, indem sie für sich und die gemeinsamen Kinder Sozialhilfe erschlichen habe. Außerdem habe ihre Mutter viel zu den hohen Privatschulkosten der Kinder beigetragen.
Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen erteilten diesem Begehren jedoch eine Absage. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen nach Beendigung grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung. Ausgleichsansprüche kommen zwar dann in Betracht, wenn ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft zwischen den Partnern geschlossen wurde. Hier bestand jedoch nie eine Rechtsgemeinschaft - weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht.
Ein solcher Vertrag kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn beide gemeinsam ein Ziel verfolgen, welches über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht.
Die Anhäufung von Vermögen ist per se kein übergeordnetes Ziel und keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung. Dazu wären noch weitere Absprachen notwendig gewesen, wie zum Beispiel der zeitliche Ablauf einer Zusammenarbeit oder dass der geschaffenen Vermögenswert unabhängig von der Lebensgemeinschaft beiden gehören sollte. Auch hätte die Frau wesentliche eigene Beiträge zur Erreichung des Ziels Vermögensaufbau leisten müssen. Allein die Tatsache, dass sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat und ihren Lebenspartner von allen finanziellen Verpflichtungen der Familie gegenüber freigestellt habe, reicht nicht aus (OLG Bremen, Urteil vom 4.1.2013, 4 W 5/12 ).