Tätowiererin haftet für dauerhaftes "Bio-Tattoo"
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Ein sogenanntes "Bio-Tattoo" erwies sich entgegen der Werbung als äußerst haltbar. Die Tätowiererin muss Schadensersatz bezahlen, wenn das Körperbild auch nach fast zehn Jahren noch deutlich sichtbar ist.Im Jahr 1998 warb die Betreiberin eines Tattoo-Studios für das Anbringen von sogenannten "Bio-Tattoos". Besonderheiten dieser Art der Tätowierung: Für das Bild werden nur Biofarben verwendet. Außerdem wird das Ornament nur in die oberste Hautschicht eingefräst, sodass es sich über einen Zeitraum von drei bis sieben Jahr wieder vollständig verflüchtigen sollte.
Eine Frau hatte diese Werbung gelesen und sich anlässlich einer Verbrauchermesse nochmals ausdrücklich von der Tätowiererin die "Bio-Eigenschaft" bestätigen lassen. Seit 2005 wartete die Kundin vergeblich darauf, dass das Tattoo verschwinden würde. Es verblasste nur leicht. 2007 schaltete sie deshalb einen Rechtsanwalt ein, der im Frühjahr 2008 Klage erhob. Sie verlangte Ersatz, weil das "Bio-Tattoo" mittels Laserbehandlung entfernt werden sollte.
Nach Ansicht der Richter beim Oberlandesgericht Karlsruhe zu Recht. Der Frau stehen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Körperverletzung zu, da die Kundin keinesfalls ein dauerhaftes Tattoo wollte. Sie hatte nicht in eine Behandlung eingewilligt, die ihren Körper dauerhaft veränderte. Deshalb handelte die Tätowiererin rechtswidrig und muss nun sämtliche Schäden ersetzen, die aufgrund der Bio-Tätowierung entstanden sind.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Tattoo-Studio-Betreiberin hatte damit geworben, dass sich das Tattoo innerhalb von drei bis sieben Jahren in Nichts auflöst. Die sieben Jahre liefen im Februar 2005 ab. Die Verjährung konnte somit nicht vor Ablauf der 7-Jahres-Frist beginnen. Damit hat die Kundin im Februar 2008 rechtzeitig Klage erhoben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. 10. 2008, Az. 7 U 125/08).