Haftung: Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf einem Parkplatz
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Wer auf ungleichmäßig gepflasterten Parkplätzen stolpert und sich verletzt, kann in der Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Auf Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern müssen sich Passanten einstellen.Eine Kundin war nach ihrem Einkauf auf dem vor einem Supermarkt gelegenen Parkplatz gestürzt und brach sich das Schlüsselbein. Sie stolperte über einen herausragenden Pflasterstein, als sie auf dem Weg zum Auto in ihrer Tasche nach dem Autoschlüssel kramte. Sie verlangte 2.500 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Koblenz wies die Schmerzensgeldklage ab. Der Parkplatzbetreiber hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Kleine Unbenheiten von ein bis zwei Zentimetern sind nach der Rechtsprechung auf Bürgersteigen hinzunehmen. Das gilt somit erst recht für einen Parkplatz, der nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt ist.
Darüber liegt ein erhebliches Mitverschulden der Frau an ihrem Sturz vor, das selbst eine eventuelle Haftung ausschließt. Passanten und Benutzer müssen stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen auf einem Parkplatz rechnen und entsprechend aufmerksam sein. Hier war die Frau durch die Schlüsselsuche abgelenkt. Wäre sie auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug aufmerksam gewesen, hätte sie die Stolperfalle leicht erkennen und umgehen können (LG Koblenz, Urteil vom 28. 4. 2008, Az. 12 S 39/08).