Haftung für Pfusch am Bau auch bei Schwarzarbeit
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Handwerker, die mit privaten Bauherren eine gesetzeswidrige "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, haften, wenn sie die Arbeit mangelhaft ausgeführt haben.Ein Bauherr hatte einen Handwerker damit beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Die Arbeiten sollten ohne Rechnung durchgeführt werden. Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten trat in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung ein Wasserschaden ein. Daraufhin reklamierte der Bauherr die mangelhaften Arbeiten. Der Schwarzarbeiter beanspruchte für sich, der geschlossene Vertrag sei gesetzeswidrig und damit insgesamt nichtig.
Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht und nimmt zugelassene Handwerker in die Haftung für Pfusch am Bau. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vereinbarte Auftrag bereits durchgeführt wurde. Der Handwerker kann sich nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen, auch wenn er eine gesetzeswidrige "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen hat. Das besondere Interesse des Bauherrn an vertraglichen und auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten sind für ihn offensichtlich. Er muss deshalb mit Regressforderungen rechnen.
Er verhält sich widersprüchlich, wenn er zunächst den Vertrag erfüllt und sich später wegen verbotener Schwarzarbeit für seine mangelhaften Leistungen nicht haften will. Schließlich dient die "Ohne-Rechnung-Abrede" auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Handwerkers (BGH, Urteil vom 24. 4. 2008, Az. VII ZR 42/07 und 140/07).