Haftung: Bei Herbstlaub besser vom Fahrrad absteigen
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Wer mit dem Rad in einen Laubteppich einfährt und dann abschmiert, trägt eine erhebliche Mitschuld und bleibt auf einem Großteil seines Schadens sitzen. Deshalb: Besser runter vom Rad!Eine Anwohnerin war auf dem regennassen Laubteppich auf einem gemischten Rad-/Gehweg mit dem Hinterrad ihres Mountainbikes weggerutscht und gestürzt. Sie zog sich dabei eine komplizierte Oberschenkelhalsfraktur zu. Die Gemeinde beseitigte das Laub normalerweise im Wochenrhythmus, an der Unglücksstelle immer freitags. Der Kehrdienst hatte es aber wegen des starken Blätteranfalls nicht mehr bis zur Unfallstelle geschafft und die Reinigung auch nicht bis zum Unfalltag am drauffolgenden Montag nachgeholt. Die Frau verlangte Schadensersatz. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Das Oberverwaltungsgericht Hamm teilte diese Auffassung. Die zuständige Gemeinde hat es versäumt, ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen. Fällt witterungsgemäß übermäßig viel Herbstlaub an, muss notfalls auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten gekehrt und gereinigt werden (z. B. durch Überstunden oder Wochenendeinsatz).
Aber: Die Radfahrerin, die auf dem glitschigen Weg verunfallte, traf ein erhebliches Mitverschulden. In die Laubmassen hineinzufahren, war leichtsinnig. Da sie direkt gegenüber der Unfallstelle wohnte, wusste sie, dass die Kehrmaschine noch nicht gefahren war. Sie blieb deshalb im Ergebnis zu 60 % auf ihrem Schaden sitzen (OVG Hamm, Urteil vom 9. 12. 2005, Az. 9 U 170/04).
Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, wann der Staat für Schäden aufkommen muss, lesen Sie unseren Beitrag zur Amtshaftung in Gruppe 3 der "Rechtstipps".