Geht Baumschutzsatzung nachbarrechtlichen Ansprüchen vor?
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Ragen Äste eines Baumes auf ein anderes Grundstück hinüber, darf der Nachbar sie nicht abschneiden, wenn der Baum durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist. Wer trotzdem die Säge ansetzt, riskiert ein Bußgeld.
Ein Grundstückseigentümer hatte zur Säge gegriffen und auf sein Grundstück ragende Zweige eines Nachbarbaumes abgesägt. Er staunte nicht schlecht, als deswegen gegen ihn ein Bußgeld von 250
Euro verhängt wurde. Den Bußgeldbescheid griff er gerichtlich an - ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar: Überhängende Äste, die das eigene Grundstück beeinträchtigen, muss der Nachbar abschneiden. Nach § 910 BGB haben Grundstückseigentümer aber das Recht, selbst zur Astschere oder Säge zu greifen, wenn der Nachbar innerhalb einer ihm gesetzten Frist dazu nicht bereit ist.
Doch dieses private Nachbarrecht darf behördlich eingeschränkt werden. Zu prüfen ist deshalb stets, ob der störende Baum unter kommunalem Baumschutz steht. Denn besteht eine Baumschutzsatzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen. Geschützt werden auch Bäume, deren Äste über den Gartenzaun wachsen. Das öffentlich-rechtliche Verbot gilt übrigens nicht nur für Grundstückseigentümer, sondern gegenüber jedermann - also auch gegenüber Nachbarn.
Wer trotzdem die Säge ansetzt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dieses beträgt für "Ersttäter" meist 250 Euro bis 2.000 Euro (OLG Hamm, Beschluss vom 6. 11. 2008, Az. 3 Ss OWi 494/07, GE 2008 S. 542).
Baumschutzsatzungen/-verordnungen schützen seltene Bäume (z. B. Eibe, Weiß-/Rotdorn, Stechpalme) oder Bäume, die einen bestimmten Stammumfang oder eine Mindesthöhe erreicht haben. Da hier je nach Bundesland und Kommune Unterschiede bestehen, sollten Sie sich nach den für Sie geltenden Vorschriften erkundigen. Häufig finden Sie die entsprechende Satzung auch auf der Internetseite Ihrer Stadt oder Gemeinde. |