Erdgeschossmieter sind nicht alleine für den Winterdienst zuständig
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Wohnen in einem Haus mehrere Mietparteien, muss der Streu- und Räumdienst gleichmäßig auf die Bewohner verteilt werden. Erdgeschoss-Bewohner brauchen nicht allein die Pflichten des Winterdienstes tragen.
Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung lebte seit 1964 in einem Mehrparteien-Wohnhaus. In der Hausordnung war sämtlichen Erdgeschossmietern der Winterdienst für den Bürgersteig und den Zugang zum Haus auferlegt. Die übrigen Mieter mussten nur das Treppenhaus reinigen.
Die Frau war dem Streu- und Räumdienst stets nachgekommen. Jetzt fühlte sie sich altersbedingt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diese Verpflichtung zu erfüllen. Deshalb bat sie ihren Vermieter unter Vorlage eines ärztlichen Attests, sie vom Winterdienst zu befreien. Dieser Bitte kam der Vermieter nicht nach, sodass die Frau klagte. Mit Erfolg.
Das Amtsgericht Köln stellte fest, die Mieterin ist vom Winterdienst befreit. Die Regelung in der Hausordnung ist nicht wirksam vereinbart. Sie ist überraschend und stellt eine unangemessenen Benachteiligung der Erdgeschossmieter dar. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf Mieter ist zwar grundsätzlich zulässig. Doch die Regelung muss klar und eindeutig erfolgen und darf nicht in der Hausordnung versteckt
stehen. Hier war sie unter der Überschrift Reinigung und Pflege
optisch nicht besonders hervorgehoben worden.
Außerdem ist es unzulässig, den Winterdienst auf nur drei von 24 Parteien zu übertragen. Das belastet die Erdgeschossmieter unzumutbar. Sie tragen somit ein erhöhtes Haftungsrisiko und müssen bei extremen Witterungsbedingungen unter Umständen sogar mehrfach täglich tätig werden. Während die übrigen Mieter nur die wöchentliche Treppenhausreingung bewerkstelligen müssen (AG Köln, Urteil vom 14.9.2011, 221 C 170/11 ).