Fristversäumnis: Kein Name am Briefkasten - keine Wiedereinsetzung
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Wer seinen Briefkasten nicht ordentlich mit seinem Namen beschriftet, hat selbst schuld, wenn er deswegen eine Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in diesem Fall nicht gewährt.Der Sozialhilfeantrag eines Mannes wurde abgelehnt. Sein Anwalt schickte den Widerspruchsbescheid innerhalb der Klagefrist an seinen Mandanten weiter und fragte an, ob Klage erhoben werden soll. Der Mann meldete sich erst Monate später, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Das Schreiben hatte ihn nie erreicht. Folge: Die Klagefrist war verstrichen.
Der Anwalt beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor, der Mandant habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten. An seinem Briefkasten wiese er darauf hin, sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten. Dieses Vorgehen funktioniere seit Jahren quasi störungs- und fehlerfrei. Ausgerechnet das entscheidende Schreiben sei jedoch auf dem Postweg verloren gegangen.
Das Hessische Landessozialgericht sah darin jedoch kein überzeugendes Argument, dem Wiedereinsetzungsantrag sattzugeben. Dies setze voraus, dass jemand unverschuldet eine gesetzliche Verfahrensfrist nicht einhalten konnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Briefkasten war nicht ordnungsgemäß mit dem Namen des Mannes beschriftet. Der Hinweis, die Post ans Postfach weiterzuleiten, ist für den Postzusteller nicht bindend. Der Mann hatte keinen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag eingerichtet.
Konsequenz: Kein Name am Briefkasten - keine Wiedereinsetzung - keine Sozialhilfe (Hessisches LSG, Urteil vom 26. 2. 2009, Az. L 6 SO 78/07).