Wer muss die Tierheimkosten für eine abgegebene Katze eintreiben?
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Wird eine Katze als Fundtier in einem Tierheim abgegeben, entstehen Pflegekosten. Diese hat zwar grundsätzlich der Tierhalter zu tragen. Doch darf das Tierheim ihn nicht direkt in Anspruch nehmen. Die Gemeinde muss hier tätig werden, sofern das Tierheim als Verwaltungshelfer für die Gemeinde tätig ist.
Eine Frau gab eine von ihr gefundene Katze im Tierheim ab. Das Tierheim war aufgrund einer mit der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung zuständig, herrenlose Fundtiere zu versorgen und aufzunehmen.
Drei Tage später wurde die Halterin der Katze ermittelt. Sie bekam ihr Haustier zurück – mitsamt der Rechnung für die Pflegekosten in Höhe von rund 238,00 €. Die Frau zahlte jedoch nicht, so klagte das Tierheim den Betrag ein.
Das Amtsgericht Bremen hatte somit zu klären, wer von wem Geld verlangen kann. Die Finderin der Katze war zunächst zur Verwahrung und Pflege des Tiers verpflichtet, durfte das Fundtier aber der zuständigen Behörde übergeben (§ 967 BGB). Das war hier aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Tierheim das Tierheim. Somit ist das Tierheim als Verwaltungshelfer der Gemeinde anzusehen.
Ein Verwaltungshelfer hat aber keinen eigenen Anspruch auf die Erstattung der Pflegekosten und kann diese Kosten deshalb auch nicht selbst eintreiben. Dafür ist vielmehr die Gemeinde zuständig.
Folge: Das Tierheim muss sich zunächst an die Gemeinde wenden, um die Kosten erstattet zu bekommen. Die Gemeinde wiederum kann der Katzenhalterin einen Gebührenbescheid zustellen, um ihrerseits nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben (AG Bremen, Urteil vom 24.10.2013, 5 C 93/13, NJW 2014 S. 1120).