Vereinsrecht: Virtuelle Mitgliederversammlungen sind zulässig
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Üblicherweise wird eine Mitgliederversammlung einmal im Jahr abgehalten. Die Einladung der Vereinsmitglieder in elektronischer Form ist inzwischen gängige Praxis. Doch darf auch die Versammlung virtuell durchgeführt werden? Ja, sagt das Oberlandesgericht Hamm.
Ein Kommunikations- und Beratungsverein für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörige agiert bundesweit über das Internet. Der Verein wollte eine Satzungsänderung beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eintragen lassen. Die Mitgliederversammlungen sollten auch online durchgeführt werden dürfen. Das Amtsgericht lehnte dies als unzulässig ab.
Das Oberlandesgericht Hamm gab jedoch dem Verein Recht. Die Satzungsänderung kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Denn Online-Mitgliederversammlungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine räumliche Zusammenkunft der Mitglieder ist nicht erforderlich.
Die Ausgestaltung seiner Struktur ist Sache des Vereins. Er kann dabei virtuelle Mitgliederversammlungen vorsehen, sofern gewisse Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Eine Zugangsbeschränkung muss sicherstellen, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.
So hat die Versammlung in einem Chatroom stattzufinden, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang haben. Diese verfügen über geschützte Legitimationsdaten und erhalten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail ein gesondertes Zugangswort. Damit wird der Zugriff von vereinsfremden Personen ausgeschlossen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.9.2011, I-27 W 106/11, MMR 2012 S. 420).