Mündliche Absprachen zum Zeugnisinhalt binden den Arbeitgeber
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Fehlt eine bestimmte Passage in einem Arbeitszeugnis, auf die sich der Arbeitgeber und der ausscheidende Mitarbeiter mündlich geeinigt haben, muss diese Formulierung im Rahmen einer Zeugnisberichtigung ergänzt werden. Der Arbeitgeber ist an diese Vereinbarung gebunden.Ein Arbeitgeber hatte sich im Vorfeld mit einem ausscheidenden Mitarbeiter auf einen konkreten Zeugnistext verständigt. Darin sollte folgender Satz stehen: "Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei." Entgegen der Vereinbarung fehlte diese Passage im Zeugnis, was dem Arbeitnehmer missfiel. Er verlangte eine entsprechende Korrektur seines Zeugnisses. Der Arbeitgeber schien sich jedoch nicht mehr an die Vereinbarung zu erinnern und verwies im Übrigen darauf, er dürfe keine falschen und sittenwidrigen Angaben im Zeugnis machen. Der Arbeitnehmer habe nämlich die entsprechende Leistung nicht erbracht.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg verurteilte den Arbeitgeber, die fragliche Textstelle in das Zeugnis aufzunehmen. Es sah als erwiesen an, dass es eine entsprechende Vereinbarung über die Formulierung des Arbeitszeugnisses gegeben hatte. Daran ist der Arbeitgeber gebunden.
Auch ist die Formulierung nicht sittenwidrig. Denn allein eine objektiv unrichtige Leistungsbeurteilung macht ein Arbeitszeugnis noch nicht sittenwidrig. Dazu müssen vielmehr solch grobe Unrichtigkeiten enthalten sein, die dazu führen können, dass Vermögen oder Eigentum des potenziellen neuen Arbeitgebers gefährdet werden könnten. Das ist im hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeigeber konnte keine Eigenschaften oder Verhaltensweisen des ehemaligen Mitarbeiters anführen, die auch nur ansatzweise ein solches Risiko begründen (LAG Nürnberg, Urteil vom 16. 6. 2009, Az. 7 Sa 641/08).