Lehrer müssen Schüler nicht auf "Schritt und Tritt" überwachen
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Einer Schulleitung ist es weder möglich noch zumutbar, soviel Aufsichtspersonal aufzubieten, dass jeder Schüler zu jeder Zeit gesehen und kontrolliert werden kann.Die Frau hatte ihren Pkw neben einem Schulgebäude auf einer öffentlichen Straße geparkt. Der Wagen wurde angeblich während der Sportstunde der Klase 4 a von Steinwürfen vom Dach der Turnhalle aus beschädigt. Die Schüler hatten dort Fußball gespielt. Die Sportlehrerin habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Schule hafte deshalb für den Schaden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main wies den Schadensersatzanspruch ab. Es liegt kein Fall der Amtshaftung vor. Zum einen konnte die Frau nicht nachweisen, dass das Verhalten eines Grundschülers der 4. Klasse für den Schaden ursächlich war. Denn ob ein Schüler tatsächlich während des Unterrichts Steine geworfen hatte, ist auch nach der Zeugenbefragung ungeklärt.
Zum andern trifft die Sportlehrerin nicht der Vorwurf, sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. An die Aufsichtspflichten von Lehrern dürfen keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. So ist eine Lehrerin nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, in der Sportstunde jeden einzelnen Schüler "auf Schritt und Tritt" zu beobachten.
Schließlich ist auch kein sogenanntes Organisationsverschulden der Schulleitung zu sehen. Dass lediglich eine Lehrerin zur Beaufsichtigung der Schulklasse eingesetzt war, ist ausreichend. Der Schulleitung ist es nicht zumutbar, allein aufgrund der Lage der Schule (z. B. neben einer öffentlichen Straße) so viel Aufsichtspersonal einzusetzen, dass jeder Schüler jederzeit gesehen und kontrolliert werden kann (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18. 1. 2010, Az. 1 U 185/08).