Arzt verbietet Fahrt zur Arbeit: Kein Anspruch auf Mutterschutzlohn
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Eine schwangere Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie zwar an dem ihr zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz arbeiten könnte, der Arzt ihr allerdings die Fahrt zur Arbeit verbietet.Eine als Flugbegleiterin beschäftigte Arbeitnehmerin wurde schwanger. Die Fluggesellschaft wies ihr daraufhin einen Bodenarbeitsplatz zu, den die Frau auch ausüben konnte. Allerdings zog ihr Gynäkologe sie aus dem Verkehr. Er verbot der Schwangeren die rund 1-stündige Autofahrt zum Arbeitsplatz. Die Frau verlangte daraufhin Mutterschutzlohn für die Zeiten des "Beschäftigungsverbotes".
Die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht entschieden in der Abwägung "Mutterschutz kontra Wegerisiko": Das sogenannte Wegerisiko hat die Schwangere wie alle anderen Arbeitnehmer selbst zu tragen. Für den Anspruch auf Mutterschutzlohn reicht es nicht, wenn zwar die Arbeit an sich keine Gefährdung auslöst, wohl aber die Autofahrt zu dem Arbeitsplatz. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht nur, wenn tatsächlich die Tätigkeit am Arbeitsplatz eine Gefährdung für Kind oder Mutter auslöst und deshalb ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder ein ärztliches verhängt wird. Ist der Arbeitsweg nur aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, besteht hingegen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Hessisches LAG, Urteil vom 25. 8. 2008, Az. 17 Sa 1855/07).