Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nur bei Bedarf
Ein Erzieher, der bei einem Jugendtreff beschäftigt war, teilte seinem Arbeitgeber im Juni 2006 mit, er nehme vom 5.9.2006 zwei Jahre Elternzeit. Gleichzeitig beantragte er, während der Elternzeit 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten zu können. Der Arbeitgeber lehnte die Elternteilzeit ab und stellte klar, dass im Jugendtreff für einen weiteren Erzieher kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stehe.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Elternteilzeit. Der Erzieher hat zwar sein Recht auf Elternzeit wirksam geltend gemacht, seinem Anspruch auf Elternteilzeit stehen jedoch dringende betriebliche Gründe entgegen. Hier konnte der Arbeitgeber nur zwei Erzieher beschäftigen. Diese hatte er mit zwei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern besetzt. Für den klagenden Arbeitnehmer bestand daher überhaupt kein Beschäftigungsbedarf - weder in Vollzeit noch in Teilzeit. Folge: Der Arbeitgeber muss einem Elternteilzeitantrag nicht zustimmen, wenn er für den Arbeitnehmer keine Verwendung hat (BAG, Urteil vom 15. 4. 2008, 9 AZR 380/07),
Die Beschäftigungsmöglichkeit bemisst sich nur an freien Arbeitsplätzen
Eine Sozialauswahl mit anderen Arbeitnehmern muss nicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz frei zu kündigen, um Elternteilzeit zu ermöglichen.