Kündigung während des Mutterschutzes nur ausnahmsweise möglich
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Eine Ausnahme vom Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter im Mutterschutz ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Hierzu bedarf es besonderes schwerer Pflichtverstöße.
Eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten im dritten Lehrjahr teilte ihrem Arbeitgeber mit, sie sei schwanger. Einige Wochen später beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit der Schwangeren.
Die Auszubildende sei bereits im zweiten und dritten Lehrjahr wiederholt abgemahnt worden, da sie sich nicht ordnungsgemäß arbeitsunfähig gemeldet habe. Außerdem wurde ihr häufiges, unentschuldigtes Fehlen und erhebliche Fehlzeiten vorgeworfen. Schließlich habe sie die Berufsschule nicht mehr besucht, sodass das Erreichen des Berufsausbildungsziels stark gefährdet sei.
Die schwangere Auszubildende trug vor, die Fehlzeiten gründeten sich auf Arztbesuche und das Unwohlsein während der Schwangerschaft. Sie räumte Fehler und Versäumnisse gegenüber ihrem Arbeitgeber ein, konnte aber auch einige Vorwürfe als unberechtigt entkräften und wies zugleich darauf hin, die Ausbildung unbedingt abschließen zu wollen.
Die Zustimmung zur Kündigung wurde von der zuständigen Stelle nicht erteilt. Ein besonderer Fall im Sinne von § 9 Abs. 3 MuSchG liege nicht vor. Mit dieser Verwaltungsentscheidung war der Arbeitgeber aber nicht einverstanden und klagte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren.
Doch das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Behördenentscheidung. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung. § 9 KSchG normiert ein strenges, zeitlich befristetes Kündigungsverbot gegenüber Schwangeren und Müttern im Mutterschutz. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Vorausgesetzt werden dafür außergewöhnliche Umstände, die das schützenswerte Interesse der Schwangeren und ihres Kindes hinter das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten lassen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne § 626 Abs. 2 BGB reicht nicht aus, um eine Ausnahme vom Kündigungsverbot zu rechtfertigen, beispielsweise häufiges oder unentschuldigtes Fehlen. Selbst die Gefährdung des Ausbildungszieles (z.B. durch Fehlzeiten, schlechte Leistungen), ist für sich allein kein ausreichender Grund, die Kündigung während der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes zu erlauben.
Die verwaltungsrechtlichen Anforderungen sind deutlich strenger als das Arbeitsrecht. Hierzu bedarf es besonders schwerer Pflichtverstöße der schwangeren Arbeitnehmerin, beispielsweise betriebsbedingte Straftaten oder beharrliche Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten. Dies konnte hier nicht nachgewiesen werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.2011, 13 K 5101/11 ).