Arbeitnehmer müssen elektronische Signaturkarte verwenden
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Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter anweisen, eine elektronische zu Signatur beantragen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird dadurch nicht verletzt.
Eine Behörde veröffentlicht ihre Ausschreibungen ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes. Um die Plattform zu nutzen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) erforderlich. Diese erhalten aber nur natürliche Personen. Dazu sind die Personalausweisdaten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln.
Eine Verwaltungsangestellte weigerte sich, eine Signaturkarte zu beantragen. Sie sah ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ihr Arbeitgeber könne nicht verlangen, dass sie ihre persönlichen Daten an Dritte übermittle. Außerdem sei ein Missbrauch der Daten nicht auszuschließen.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Behörde darf im Rahmen ihres arbeitsrechtlichen Weisungsrechts ihre Mitarbeiter anweisen, die Signaturkarte zu beantragen. Dies ist ihnen auch zumutbar. In die Rechte der Angestellten werde dadurch nicht eingegriffen. Die Angaben aus dem Personalausweis enthalten keine sensiblen Daten, sondern betreffen nur den äußeren Bereich der Privatsphäre.
Der Datenschutz wird überdies durch das SigG sichergestellt. Die Daten werden ausschließlich von der Zertifizierungsstelle genutzt. Der Arbeitgeber darf darauf weder zur Leistungs- noch zur Verhaltenskontrolle zugreifen (BAG, Urteil vom 25.9.2013, 10 AZR 270/12 ).