Arbeitgeber darf Hund im Büro verbieten
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Ein Arbeitgeber darf einer Mitarbeiterin das Mitbringen ihres (3-beinigen) Hundes ins Büro untersagen, wenn das Tier die Arbeitsabläufe stört und sich Mitarbeiter durch den Hund bedroht fühlen. Das folgt aus seiner Fürsorgepflicht.
Eine Mitarbeiterin einer Werbeagentur hatte einen 3-beinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland übernommen hatte. Sie brachte den Hund mit Erlaubnis des Arbeitgebers zunächst drei Jahre lang mit ins Büro. Dann widerrief dieser die Erlaubnis. Geschäftsführer und Mitarbeiter fühlten sich von dem Tier bedroht. Der Hund sei traumatisiert und zeige ein gefährliches Verhalten (z.B. Zähnefletschen, Knurren). Zudem würden die Arbeitsabläufe in der Agentur gestört werden, da sich keiner mehr dem Zimmer der Hundehalterin nähern wollte.
Die Mitarbeiterin wollte mit ihrer Klage erreichen, den Hund weiterhin ins Büro mitbringen zu dürfen. Sie berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz, da dies anderen Kollegen auch weiterhin erlaubt sei. Alternativ zu einem Verbot könne eine weniger einschneidene Maßnahme verlangt werden (z.B. Hundtraining am Arbeitsplatz, Leinenzwang oder Maulkorbpflicht).
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Die Angst der Mitarbeiter verpflichtet und berechtiget ihn zugleich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht das Mitbringen des Hundes zu verbieten. Sie stellt einen sachlichen Grund dar, nur in diesem Einzelfall ein solches Verbot auszusprechen, während andere Mitarbeiter ihre Hunde weiterhin mit zur Arbeit nehmen dürfen.
Ob der Hund objektiv bedrohlich ist, ist dabei unerheblich. Er stört ungeachtet seiner charakterlichen Mängel die Arbeitsabläufe in der Werbeagentur, die rege Kommunikation und damit viel Bewegung bedingen. Eine solche Einschränkung aufgrund des Hunde-Terrors
muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen.
Für die von der Mitarbeiterin geforderten Alternativen zum Hundeverbot fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Sie kann weder die Durchführung eines Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer verlangen noch ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Hundehaltung mit Schutzmaßnahmen
wie Anlein- oder Maulkorbpflicht zu dulden (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2013, 8 Ca 7883/12 ).