Immer wieder Streit um die Erstattung von Mietwagenkosten
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Mietet sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Reparaturzeit seines Autos einen Ersatzwagen, sind die Kosten grundsätzlich vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu erstatten. Erstattungsfähig sind jedoch nur die erforderlichen Kosten, bei mehreren Angeboten also nur der günstigere Mietpreis.
Aufgrund eines Verkehrsunfalls mietete sich der Geschädigte in der 7-tägigen Reparaturzeit seines beschädigten Autos für sieben Tage einen PKW als Ersatzwagen. Er holte zwei Vergleichsangebote ein und warf einen Blick auf die Schwacke
-Liste, bevor er den Mietwagen buchte. Die Mietwagenkosten trat er direkt an das Mietwagenunternehmen ab. Dieses machte die Kosten in Höhe von 1.166,68 € bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend. Der Versicherer zahlte jedoch nur einen Teil.
Nach dem Bundesgerichtshof hat das Mietwagenunternehmen Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Kosten für einen Mietwagen. Verlangt werden können Kosten, "die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf." Deshalb kann grundsätzlich nur der auf dem Markt vorhandene günstigste Mietpreis verlangt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob es dem Geschädigten in der konkreten Situation des Schadenseintritts zumutbar war, nach günstigeren Tarifen zu suchen.
Für den Richter sind dabei die Listen von Schwacke und Fraunhofer ein Anhaltspunkt. Diese Mietpreisspiegel listen die durchschnittlichen Mietwagenkosten für fast jedes Fahrzeug auf. Der Richter ist jedoch gehalten, auch weitere Erwägungen seinem Urteil zu Grunde zu legen.
So hat der Haftpflichtversicherer dargelegt, dass es zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls deutlich günstigere (verfügbare) Angebote im Wohnort des Geschädigten gab. Dem Geschädigten wäre es also möglich gewesen, ein günstigeres Auto zu mieten. Dabei war es ihm auch zuzumuten, mehr als zwei Telefonate zu führen. Insbesondere eine Notsituation, die besondere Eile gebot, lag hier nicht vor. Somit muss der Haftpflichtversicherer lediglich die Kosten für das günstigere Angebot erstatten (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11 ).
Die Kosten für ein Ersatzfahrzeug sind in der Praxis immer wieder Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen. Versicherer berufen sich dann auf die Listen von Schwacke und Fraunhofer und erstatten nur diese Kosten. Das kann weniger sein, als Sie tatsächlich bezahlt haben. Wenn Sie in Ihrem Umkreis keinen günstigeren Anbieter zur Verfügung hatten, müssen die Versicherer den tatsächlich angefallenen Mietpreis erstatten!