Unterwegs auf einem Bierbike
- nicht ohne Sondernutzungserlaubnis
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Ein neuer Partytrend, sogenannte Bier- bzw. Partybikes, ist aus dem Straßenbild vieler Städte nicht mehr wegzudenken ist. Er ist aber auch mit Lärm und Gefahren für die Allgemeinheit verbunden.
Partyfreudige Kunden können hierzu bei einem Anbieter ein solches Gefährt mieten. Auf einem 4-rädrigen Bier- oder Partybike finden bis zu 16 Personen Platz, die es durch Strampeln vorwärtsbewegen und damit eine Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h erreichen können. Gelenkt und gebremst wird das Bike von einem Fahrer, in der Regel einem Mitarbeiter des Vermieters, der es jedoch nicht selbst antreiben kann. Dazu kommt in der Regel ein Bierfass nebst Zapfanlage und eine Soundanlage für die musikalische Unterhaltung.
Die Stadt Düsseldorf untersagte einem Vermieter die Nutzung dieser Bikes auf den öffentlichen Straßen in Düsseldorf. Gegen die Ordnungsverfügung ging der Geschäftsmann vor.
Das Oberverwaltungsgericht Münster gab jedoch der Stadtverwaltung recht: Diese Gefährte gelten rechtlich als "auf die Straße aufgebrachte verkehrsfremde Sache". Sie dienen in erster Linie dem Feiern von Partys auf der Straße. Der Verkehrsbezug tritt in diesen Fällen so stark zurück, dass keine Verkehrsnutzung mehr vorliegt. Deshalb fällt der Betrieb der Bikes nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sondern stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Fazit: Die Erlaubnis darf im Einzelfall gewährt werden und kann gegebenenfalls mit Auflagen verbunden sein (z.B. Festlegung auf bestimmte öffentliche Straßen oder auf bestimmte Nutzungszeiten); (OVG Münster, Urteil vom 23.11.2011, 11 A 2335/10 und 11 A 2511/11 ).