Nie wieder eine Fahrerlaubnis wegen Volltrunkenheit?
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Eine Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille 35 Minuten nach einer Trunkenheitsfahrt spricht für einen Alkoholmissbrauch, der Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen erlaubt. Vor Erteilung einer erneuten Fahrerlaubnis muss sich der Betroffene daher einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen.
Ein Mann war von der Polizei dabei erwischt worden, als er betrunken Auto fuhr. Eine 35 Minuten später durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration vom 1,6 Promille.
Nachdem ihm der Führerschein entzogen worden war, wurde der Kläger vom zuständigen Amtsgericht zur Zahlung einer Geldstrafe sowie einer elfmonatigen Sperrzeit für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt.
Niederlage in zwei Instanzen
Doch als er eine neue Fahrerlaubnis beantragte, erlebte der Mann eine für ihn böse Überraschung. Denn wegen der zur Tatzeit hohen Blutalkohol-Konzentration verlangte die Fahrerlaubnisbehörde von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU).
Mit dem Argument, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und er seitdem keinen Alkohol mehr trinke, setzte sich der Kläger gegen das Begehren der Behörde zu Wehr. Damit hatte er jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht Freiburg als auch vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Seine Klage wurde von beiden Instanzen als unbegründet abgewiesen.
Nach Ansicht der Richter spricht die gemessene Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille für einen Alkoholmissbrauch. Sie belegt eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung. Denn einem durchschnittlich alkoholgewöhnten Menschen ist es unmöglich, diesen Wert durch eigenes Handeln zu erreichen, so das Gericht.
Unglaubwürdig
Angesichts des hohen Wertes hielten es die Richter auch für unglaubwürdig, dass es sich bei der Trunkenheitsfahrt um ein einmaliges Ereignis gehandelt hatte. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass der Mann nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahrsicherheit unterscheiden kann.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis daher zu Recht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2012, 10 S 452/10).