Gemeinde haftet für Schäden bei Abschleppen von Falschparkern
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Verursacht ein von der Gemeinde beauftragtes Abschleppunternehmen Schäden an einem abgeschleppten Falschparker, kann der Schaden nur gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Ein Autofahrer hatte gegen ein Abschleppunternehmen geklagt, das beim Abschleppen seines falsch geparkten Fahrzeugs an diesem einen Schaden in Höhe von 3.000 € verursacht hatte.
Der BGH hat diese Klage abgewiesen. Der Autofahrer hätte die Klage an die Gemeinde richten müssen. Denn das Abschleppunternehmen handelt in diesen Fällen "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes." Deshalb trifft die alleinige haftungsrechtliche Verantwortung die den Auftrag erteilende Gemeinde.
Rechtsgrundlage ist hier Artikel 34 des Grundgesetzes. Dieser besagt, dass für Schäden, die ein Staatsbediensteter in Ausübung seines Berufes verursacht nicht der Bedienstete selbst haftet, sondern der Staat. Der Staat kann sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er ihm obliegende Aufgaben an private Betriebe abgibt. Das gilt auch beim Abschleppen von Fahrzeugen, zumindest dann, wenn das Abschleppen nicht auf privatem Grund, sondern auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde geschieht (BGH, Urteil vom 18.2.2014, VI ZR 381/12).