Automatisierte Videoüberwachung oft rechtswidrig
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Sind Sie in letzter Zeit in eine videoüberwachte Verkehrskontrolle geraten ist, haben Sie dank Bundesverfassungsgericht zurzeit gute Chancen, davonzukommen. Das gilt auch dann, wenn eindeutig zu sehen ist, dass Sie zu schnell unterwegs waren oder zu dicht aufgefahren sind.
Ein Autofahrer wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 50,- verurteilt. Das Amtsgericht hatte sich bei der Verurteilung im Wesentlichen auf eine Messung mit dem geeichten Verrkehrskontrollsystem VKS III. gestützt. Der Mann wollte sich damit aber nicht abfinden und ging durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht. Hier bekam er Recht.
Das höchste deutsche Gericht stellte nämlich Folgendes fest: Wenn bei einer Verkehrsüberwachung das gesamte Verkehrsgeschehen gefilmt wird und so alle Fahrer und Fahrzeuge - unabhängig von einem Verkehrsverstoß - identifiziert werden können, ist dies ein Eingriff in die "informationelle Selbstbestimmung".
Und ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn eine entsprechende gesetzliche Eingriffsermächtigung besteht. Hieran fehlt es. Denn die Länder haben die Vorgehensweise bislang in internen Erlassen geregelt, sodass die rechtswidrig erhobenen Daten nicht verwertet werden dürfen (BverfG, Beschluss vom 11.8.2009, 2 BvR 941/08).