Unerwünsche Postwurfsendung ist rechtswidrig
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Das Verteilen von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers ist rechtswidrig. Dabei muss der Briefkastenbesitzer keinen Werbung – nein, danke
-Aufkleber anbringen. Es reicht aus, wenn er schriftlich der Werbung widersprochen hat.
Ein Anwalt hatte der Deutschen Post schriftlich mitgeteilt, er wolle die Postwurfsendung Einkauf aktuell
nicht erhalten. Die Post forderte ihn daraufhin auf, einen Bitte keine Werbung
-Aufkleber an seinen Briefkasten anzubringen, um die kostenlose Werbung zu unterbinden.
Das wollte der Anwalt aber nicht, denn er sei an anderer Werbung als der von der Deutschen Post durchaus interessiert. Der Mann vertrat die Meinung, der schriftliche Widerspruch gegenüber dem Absender der Postwurfsendung genüge, um von der Verteilerliste gestrichen zu werden.
In der Folge erhielt er trotzdem weiterhin Postwurfsendungen. Deshalb klagte er auf Unterlassung.
Das Landgericht Lüneburg ist der Ansicht, die unerwünschte Postwurfsendung ist rechtswidrig. Eine gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers zugestellte Postwurfsendung stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sowie eine Eigentums- bzw. Besitzstörung dar. Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, sind somit eine unzumutbare Belästigung.
Folge: Der Empfänger kann Unterlassung verlangen. Es reicht aus, dass der Adressat der Werbung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Absender der Sendung widerspricht. Einen Werbung – nein, danke
-Aufkleber braucht er nicht an seinen Briefkasten anzubringen (LG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2011, 4 S 44/11 ).