Kosten einer vorbeugenden Brustoperation sind beihilfefähig
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Angela Jolie hat es vorgemacht - die prophylaktische Brustoperation mit Implantatrekonstruktion bei Vorhandensein des BRCA-2-Gens. Jetzt werden die Kosten für eine derartige Operation in Hessen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt anerkannt.
Eine hessische Landesbeamtin ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Trägerin zu einer Brustkrebserkrankung führen wird. Die Wahrscheinlichkeit liegt bei über 80 %, was die Frau nach Einschätzung ihrer Ärzte zur Hochrisikopatientin machte. Hinzu kam dass schon mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt bzw. Trägerinnen des Gens sind. Trotzdem lehnte die Beihilfestelle die Kostenübernahmezusage für die prophylaktische Operation ab.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied zugunsten der Frau, dass die Kosten für die vorbeugende Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen sind. Zwar sehen die Vorschriften der derzeit gültigen Hessischen Beihilfenverordnung eine Anerkennung derartiger Kosten nicht vor. Die Beihilfenverordnung ist aber Ausfluss des in Art Art.33 Abs. 5 GG normierten Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.
Deshalb ist der Dienstherr verpflichtet, Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Intervention zur Erhaltung der Gesundheit in einem dazwischen liegenden Stadium entstehen, also jenseits der Früherkennungsmaßnahmen und vor der Behandlung einer zum Ausbruch gekommenen Krebserkrankung, zu erstatten. Andernfalls liegt eine gravierende Verletzung dieser Fürsorgepflicht vor. Denn angesichts der Schwere und dem häufig tödlichen Verlauf der einer BRCA-2-Trägerin drohenden Erkrankung ist es für die Beamtin nicht zumutbar, die gesamten Kosten eines vorbeugenden Eingriffs zu tragen.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, die Kosten der prophylaktischen Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen (VG Darmstadt, Urteil vom 13.5.2015, 1 K 491/13.DA - ).
Auch wenn Sie nicht unter das hessische Beihilfenrecht fallen, sollten Sie sich im Fall des Falles auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt berufen. Die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer dürften die Sache genauso beurteilen.