Behindertenfahrzeug genießt besonderen Pfändungsschutz
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Der Bundesgerichtshof hat die Pfändung von Autos gehbehinderter verschuldeter Bürger deutlich erschwert. Ihnen darf das Fahrzeug nicht genommen werden, wenn es ihre „Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich erleichtert“. Die Bundesrichter erweiterten damit den bislang bestehenden Schutz vor Zwangsvollstreckungen von „außergewöhnlich Behinderten“ auf alle Gehbehinderte mit dem Zeichen „G“ im Behindertenausweis.Zuvor hatte das Landgericht Kempten im Allgäu die Pfändung des Autos eines zu 70 Prozent gehbehinderten Mannes als zwar „verstärkte Härte“ bezeichnet. Der Mann könne seine fast täglichen Arztbesuche aber trotzdem mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen und „ortsübliche Wege“ bis zu zwei Kilometern zu Fuß zurücklegen. Schließlich sei er laut Behindertenausweis nicht „außergewöhnlich“, sondern nur „normal“ gehbehindert .
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf. Er verwies darauf, dass Pfändungsverbote unter anderem die Menschenwürde der Schuldner schützen. Einem Behindeten solle damit die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, „um unabhängig von der Sozialhilfe ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können“.
Ein Auto darf nicht gepfändet werden, wenn die Lebensführung des Behinderten „stark einschränkt und entscheidend benachteiligt ist“, heißt es in dem Urteil.
Der Fall wurde zurückverwiesen. Die Kemptener Richter müssen nun darlegen, wieso der auf dem Land lebende Mann ihrer Auffassung nach trotzdem öffentliche Verkehrsmittel nutzen soll, obwohl ihm das laut ärztlichem Attest nicht zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 16.6.2011, Az. VII ZB 12/09).