Provider sind bei Rechnungsärger mit Drittanbietern in der Pflicht
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Ist ein Kunde nicht mit der Abrechnung von Drittanbieterleistungen (z.B. für Info- oder Unterhaltungsdienste) über seine Handyrechnung einverstanden, darf er dies bei seinem Mobilfunkanbieter reklamieren. Es gilt: Wer Geld eintreibt, muss sich auch um die Beschwerden kümmern.
Der Mobilfunkanbieter E-Plus hatte bei einer Kundin eine Zahlung von über 200,00 € für Drittanbieterleistungen angemahnt. Die Kundin erklärte wiederholt, keine Drittanbieterleistungen in Anspruch genommen zu haben. Ihre Reklamation beantwortete der Provider stets mit dem Hinweis auf den Drittanbieter, an den sie sich wenden solle. Dort erhalte sie eventuell eine Gutschrift über den gezahlten Betrag für die umstrittene Leistung.
Dass sich Mobilfunkanbieter, die das Geld eintreiben, für Reklamationen als unzuständig erklären, war der Verbraucherzentrale ein Dorn im Auge. Sie klagte. Für Beschwerden gegen erfolgte Abrechnungen sei der Mobilfunkanbieter zuständig, solange er eine entsprechende Zahlung verlange. Beschwerden beim Drittanbieter verliefen oft im Sande, der Kunde bleibe auf den Kosten sitzen. Die offenen Forderungen setze der Provider hingegen nachdrücklich durch – mitunter drohe er sogar mit der Sperre der SIM-Karte.
Das Landgericht Potsdam bestätigte: Netzbetreiber, die ihren Kunden Leistungen von Drittanbietern abrechnen, dürfen sich bei Problemen nicht der Verantwortung entziehen. Wer Geld eintreibt, muss sich auch um die Beschwerden kümmern. Der Netzbetreiber darf den Verbrauchern gegenüber nicht behaupten, sie müssten sich mit Forderungen an den Drittanbieter wenden (LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, 2 O 340/14; n. rk. ).
Hinweis der Redaktion:
Vermeiden Sie Abrechnungsärger für vermeintlich abgeschlossene Abonnements bereits im Vorfeld und lassen Sie bei Ihrem Mobilfunkanbieter eine sogenannte Drittanbietersperre
einrichten. Beachten Sie dabei: Läuft bereits ein Abo, muss dieses beim Drittanbieter gekündigt werden. Die Sperre beim Provider gilt nur für neue Abos. Ihre Beschwerde über streitige Rechnungspositionen sollten Sie schriftlich – am besten per Einschreiben mit Rückschein – beim Mobilfunkanbieter einreichen.