Flatrate gilt als übliche Vergütung
bei Smartphone-Nutzung
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Wer zunächst einen Telefontarif für sein Handy abschließt, später auf ein Smartphone umsteigt, darf davon ausgehen, dass die Nutzung des mobilen Internets auf der Grundlage einer Flatrate abgerechnet wird. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung gilt nicht als übliche Vergütung
. Folge: Die Zahlungspflicht für die hohen Internetkosten entfällt.
Eine Kundin hatte 2006 einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Sie bezahlte fürs Telefonieren monatlich etwa 30,00 €. Seit Mitte 2010 nutzte die Frau ein Smartphone und bat ihren Anbieter, den Tarif auf mobile Internetnutzung zu erweitern.
Eine Woche dauerte die Tarifumstellung auf die Flatrate. Für diesen Übergangszeitraum stellte der Anbieter für die mobile Internetnutzung einen Betrag von rund 5.000,00 € in Rechnung. Abgerechnet wurde auf der Grundlage des ursprünglichen Mobilfunkvertrages - also Abrechnung pro übertragener Datenmenge. Diese extrem hohe Rechnung wollte die Kundin nicht akzeptieren und zog vor Gericht.
Das Landgericht Potsdam stellte sich auf die Seite der Verbraucherin. Sie muss die überteurte Mobilfunkrechnung nicht bezahlen. Der Anbieter darf sich nicht auf die AGB berufen, die dem ursprünglichen Vertrag von 2006 zugrunde liegen, der sich auf Sprachtelefonie bezog. Die Abrechnung pro übertragener Datenmenge für die Zeit bis zur Tarifumstellung auf eine Flatrate ist deshalb unwirksam.
Ohne ausdrückliche Nennung eines Preises ist lediglich die
übliche Vergütung
geschuldet. Eine Abrechnung pro übertragene Datenmenge ist im Zeitalter von Smartphones überholt. Hier ist auf eine Flatrate abzustellen (LG Potsdam, Urteil vom 21.8.2013, 4 O 55/12 ).