Bei Internetausfall gibt es Schadensersatz
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Ein Internetanschluss ist auch im Privatleben von zentraler Bedeutung für die Lebensführung. Somit besteht auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn diese Nutzungsmöglichkeit entfällt. Das Gleiche gilt für den Ausfall des Telefonanschlusses.
Ein Kunde eines Internetproviders hatte seinen Tarif gewechselt, anschließend funktionierte der DSL-Anschluss zwei Monate lang überhaupt nicht mehr. Der Mann konnte in dieser Zeit weder das Internet, den Festnetzanschluss noch das Faxgerät nutzen. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 50,00 € pro Tag.
Die Vorinstanzen sprachen ihm lediglich die konkreten Mehrkosten für Mobilfunkgebühren und den Ersatz der Rechnungen eines anderen Anbieters zu. Der Bundesgerichtshof ging jedoch weiter. Ähnlich wie bei der Nutzung eines Kfz ist auch bei Telefon und Internet die
ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung
, so die Richter. Der überwiegende Teil der Bevölkerung in Deutschland nutzt das Internet täglich, sodass sich der Ausfall des Anschlusses im Alltag signifikant niederschlägt
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Dies ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch, der bei Ausfall der bloßen Nutzungsmöglichkeit entsteht. Bislang war dies für die Nutzung von Kfz und Wohnhäusern anerkannt. Grundsätzlich gilt nun auch für Internet- und Telefonanschluss: Auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens besteht ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt.
Der Schadensersatzanspruch entfällt jedoch, wenn dem Anschlussinhaber ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und die Mehrkosten hierfür ersetzt werden. Deshalb hat der Mann hier im konkreten Fall keinen Ersatzanspruch für den Ausfall des Telefonanschlusses. Er nutzte in dieser Zeit ein Mobiltelefon und bekam die Kosten ersetzt.
Auch beim Internetanschluss ist ein derartiger Ersatz grundsätzlich denkbar. Ob hierzu allerdings schon ein internetfähiges Smartphone ausreicht, wurde nicht entschieden.
Auch die Frage der Höhe des Ersatzanspruchs ließ der BGH offen. Die Richter deuteten aber an, dass der Betrag erheblich unter der geforderten 50 €–Marke liegt. Auszugehen ist von den durchschnittlichen Kosten für den Internetanschluss, abzüglich des Gewinns des Providers (BGH, Urteil vom 24.1.2013, III ZR 98/12 ).