Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
-
Wer Schwarzarbeiten vergibt, verliert seine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln und riskiert obendrein ein hohes Bußgeld.
Auf Bitte der Hausbesitzerin hatte der Handwerker eine Auffahrt ihres Grundstücks neu gepflastert. Hierfür hatten beide einen Werklohn in Höhe von 1.800,00 € vereinbart, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Als die Auftraggeberin nach Abschluss der Arbeiten feststellte, dass das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufwies, forderte Sie den Handwerker unter Fristsetzung auf, die Mängel zu beseitigen. Weil der sich aber weigerte, kam die Sache vor Gericht.
In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof: Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können (BGH, Urteil vom 1.8.2013, Az. VII ZR 6/13 ).