Beauftragtes Kunstwerk muss auch bei Nichtgefallen
bezahlt werden
-
Künstler genießen Gestaltungsfreiheit. Deshalb tragen Sie als Auftraggeber eines Kunstwerks das Kostenrisiko, wenn Ihnen das Werk am Ende nicht gefällt. Das gilt insbesondere, sofern dem Künstler vertraglich keine konkreten Vorgaben gemacht wurden.
Eine Frau hatte eine Kunstberaterin beauftragt, das Treppenhaus ihres Hauses zu gestalten. Vereinbart wurde dabei nur, dass sich das Werk an den Gemälden im Katalog des Künstlers zu orientieren habe. Wobei das Ergebnis keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk darstellen sollte.
Die Installation kostete 4.500,00 €. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250,00 €. Das Ergebnis der Arbeit gefiel ihr aber nicht. Es sei weder der erhoffte Wow-Effekt
eingetreten noch eine Art Sonnenuntergangsstimmung erzeugt worden. Daher wollte sie den Restbetrag nicht bezahlen und verlangte auch ihre Teilleistung zurück. Die Kunstberaterin klagte daraufhin den Restbetrag ein.
Mit Erfolg. Das Amtsgericht München stellte klar: Die Schaffung einer Kunstinstallation war vereinbart und ist erfüllt worden. Wer ein Kunstwerk in Auftrag gibt, muss sich vorab mit den künstlerischen Eigenarten und Auffassungen des Künstlers vertraut machen. Denn ein Künstler darf seine Werke in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit schaffen.
Wird der vereinbarte Zweck und die tragende Idee umgesetzt (hier: Treppenhausgestaltung im Stil des Künstlers), ist das Werk vertragsgemäß. Der Besteller muss es dann abnehmen und bezahlen, auch wenn es ihm nicht gefällt. Das ist sein Risiko.
Anders nur, wenn die Gestaltungsfreiheit konkret durch eine vertragliche Vereinbarung eingeschränkt wurde, beispielsweise wenn ein Kunstwerk nach einem bestimmten Entwurf oder bestimmten Vorgaben zu erstellen ist (AG München, Urteil vom 19.4.2011, 224 C 33385/10 ).