Pflegegeld dann noch pünktlich, wenn es erst nach dem Ersten auf dem Konto ist
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Rechtzeitig erbracht ist eine Geldleistung dann, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag erfolgt. Das gilt auch für Zahlungen der Pflegekasse.
Eine pflegebedürftige Frau klagte, weil das Pflegegeld nicht schon am Monatsersten auf ihrem Konto war. Ihr Sohn, der sie pflegte und mit Bargeld versorgte, hatte deswegen zusätzliche Fahrten zur Bank machen müssen. Die Mehrkosten dafür - es handelte sich um 57,60 Euro stellte sie der Pflegekasse in Rechnung. Diese zahlte aber nicht. Das Geld müsse erst zu Beginn des Monats gezahlt werden. Eine Verpflichtung, dass das Geld zu diesem Zeitpunkt schon auf dem Empfägerkonto sein muss, gebe es nicht.
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Pflegekasse. Begründung: Soweit nichts anderes geregelt ist, seien laufende Sozialleistungen zwar am Monatsanfang fällig. Das heißt aber nur, dass zu diesem Zeitpunkt der Schuldner die Leistung spätestens erbracht haben muss.
Bei Überweisungen bedeutet dies, eine Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht. Auf die Gutschrift auf dem Konto des Pflegegeldbeziehers kommt es dagegen nicht an (Hess. LSG, Urteil vom 30.10.2008, L 8 P 19/07).