Wenn es ans erben geht - das Verfahren vor dem Nachlassgericht
Erbe werden, das ist nicht schwer. Das Erbe antreten schon eher. Gleich ob Sie gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden sind, in vielen Fällen müssen Sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erbschein stellen. So sieht es das deutsche Erbrecht vor.
Er dokumentiert Ihre Erbenstellung. Jeder, dem Sie den Erbschein vorlegen, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen.
Besteht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, genügt es allerdings, diese Verfügungen nebst dem Eröffnungsprotokoll vorzulegen. Auch gegenüber Banken und Versicherungen ist die Vorlage des Testaments mit Eröffnungsvermerk in der Regel ausreichend.
Einen Erbschein benötigen Sie aber, wenn kein Testament vorhanden ist, ein Grundstück zum Nachlass gehört, nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist und/oder wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist.
Die Kosten eines Erbscheins ergeben sich aus der Kostenordnung. Dabei kommt es auf den reinen Nachlasswert an. Normalerweise fallen zwei Gebühren an. Der Wert einer Gebühr bestimmt sich nach dem Nachlasswert.
So beträgt bei einem Nachlasswert von 100.000,00 € der Wert einer Gebühr 207,00 €. Es fallen somit insgesamt 414,00 € an Gebühren an.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 1.1 Was ist ein Nachlassgericht?
- 1.2 Wie erfährt das Nachlassgericht vom Sterbefall?
- 2.1 Wenn ein Sterbefall bekannt geworden ist
- 2.2 Wenn ein Testament oder einen Erbvertrag vorhanden ist
- 2.3 Wenn kein Testament vorhanden ist
- 2.4 Wenn die gesetzlichen Erben überhaupt nicht bekannt sind
- 2.5 Wenn rechtlich unklar ist, wer die (gesetzlichen) Erben sind
- 3.1 Wofür brauchen Sie einen Erbschein?
- 3.2 Wie wird der Erbschein beantragt?
- 3.3 Welche rechtlichen Wirkungen hat der Erbschein?