Was tun, wenn letztwillige Verfügungen anfechtbar sind?
Wenn jemand stirbt und ein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, gibt es oft lange Gesichter bei denen, die leer ausgegangen sind. Da stellt sich schnell die Frage, ob beim Abfassen des Testament oder Erbvertrages alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
Tatsächlich gibt es verschieden Gründe, warum eine letztwillige Verfügung unwirksam oder gar nichtig ist. Am häufigsten liegt es an formalen Fehlern.
War zum Beispiel der Erblasser nicht testierfähig, weil an fortschreitender Demenz erkrankt, ist die Verfügung anfechtbar. Das Testament ist unwirksam, es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Aber auch in Fällen, in denen der Erblasser über wesentliche Dinge im Irrtum war, wie zum Beispiel Pflichtteilsansprüche, liegt ein Anfechtungsgrund vor. Dasselbe gilt im Fall der Erbunwürdigkeit.
Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr, nachdem der Anfechtungsgrund bekannt geworden ist.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Wenn der letzte Wille von Anfang an nichtig ist
- 2.2 Wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt
- 2.3 Die Unwirksamkeit muss festgestellt werden