Testamentsvollstreckung - so setzen Sie Ihren Willen durch
Wollen Sie als Erblasser sicher stellen, dass Ihr Testament oder Erbvertrag wirklich so vollzogen wird, wie Sie es angeordnet haben, bietet das deutsche Erbrecht die Testamentsvollstreckung an. Das macht insbesondere bei mehreren Erben und/oder Vermächtnisnehmern Sinn.
Der von Ihnen bestimmte Testamentsvollstrecker schützt Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern und verhindert Einflussnahmen böswilliger
Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern.
Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Selbst die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen ihnen nicht zu.
Der Testamentsvollstrecker ist verwaltungsbefugt und berechtigt, den Nachlass an sich zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Der Testamentsvollstrecker muss aber das ihm anvertraute Vermögen sichern und erhalten.
Dafür steht ihm eine angemessene Vergütung zu. Der Erblasser kann das ob
und die Höhe der Vergütung in seiner letztwilligen Verfügung festlegen.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Wer kommt für die Aufgabe infrage?
- 2.2 So wird die Testamentsvollstreckung angeordnet
- 2.3 Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt annehmen
- 2.4 Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Einzelnen