Kinder und andere Verwandte: Was erben sie, wenn der Erblasser ohne letztwillige Verfügung stirbt?

Wer etwas Vermögen vererben hat, tut gut daran, zu wissen wer seine gesetzlichen Erben werden. Das sind neben dem Ehepartner selbstverständlich auch die eigenen Kinder und zwar auch die nichtehelichen.

Aber nicht immer ist man glücklich über seine gesetzlichen Erben. Man kann zwar per Testament ungeliebte gesetzliche Erben ausbooten. Dennoch haben diese oft ein Pflichtteilsrecht.

Darauf sollten Sie sich im Fall des Falles einstellen. Unter Umständen hilft es, sich schon zu Lebzeiten arm zu schenken.

Diesen Beitrag haben schon 2 Personen gekauft  |  Datum: 18.05.2012 
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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

Dieses Kapitel enthält keine weiteren Unterpunkte
  • 2.1 Wenn der Erblasser verheiratet war
  • 2.2 In welcher Reihenfolge erben Kinder und Verwandte?
  • 2.3 Wie wird innerhalb einer Ordnung geerbt?
  • 3.1 Wenn der Erblasser verheiratet war
  • 3.2 Wenn der Erblasser nicht (mehr) verheiratet war
  • 4.1 Keine Unterschiede mehr zu den ehelichen Kindern
  • 4.2 Welches Erbrecht gilt in Ost-/West-Fällen?
  • 4.3 Das Nichtehelichenerbrecht kann ältere Testamente anfechtbar machen
  • 5.1 Wen beerbt das adoptierte Kind?
  • 5.2 Durch die Adoption minderjähriger und volljähriger Kinder können frühere letztwillige Verfügungen anfechtbar werden
Dieses Kapitel enthält keine weiteren Unterpunkte
  • 7.1 Zuwendung ist nicht gleich Zuwendung: Nicht alles muss ausgeglichen werden
  • 7.2 Nur bestimmte Zuwendungen sind ausgleichspflichtig
  • 7.3 Was gilt für andere Zuwendungen?
  • 7.4 Verhindern Sie Streitigkeiten mit einschlägigen Vereinbarungen
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