Ein Erbverzicht will gut überlegt sein
Der Erbverzicht, nicht zu verwechseln mit der Erbauschlagung, ist eine Möglichkeit, zu Lebzeiten des Erblassers mit einer erbberechtigten Person eine Vereinbarung zu treffen, mit der diese auf ihr Erbrecht verzichtet.
Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Meistens steht dem Verzicht eine Gegenleistung des Erblassers gegenüber. Dies kann rechtlich zu Problemen führen, nämlich dann, wenn die Abfindungsvereinbarung unwirksam ist. In diesem Fall ist der der Erbe an den Verzicht gebunden ist, erhält aber keine Abfindung.
Daher sollten Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung verknüpft werden. Dies geschieht am besten so, dass der Erbverzicht erst mit Erhalt der Abfindung wirksam wird.
Verzichtet der Erbe auf das gesetzliche Erbrecht, dann ist in der Regel das Pflichtteilsrecht mit eingeschlossen. Soll er jedoch den Pflichtteilsanspruch behalten, bedarf dies deshalb einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Verzichtsvereinbarung.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Wer sind die Vertragspartner?
- 2.2 Die Form will gewahrt sein
- 2.3 Welche rechtlichen Auswirkungen hat der Erbverzicht?
- 3.1 Gehört die Abfindung in den Vertrag hinein?
- 3.2 Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Abfindung?
- 4.1 Wenn sich die Beteiligten einig sind
- 4.2 Wenn der Erblasser schon verstorben ist