Die Erbengemeinschaft - besser sich zusammenraufen als auseinandersetzen
Ein Erbe kommt selten allein, jedenfalls wenn der Erblasser verheiratet war und Kinder hatte. Die bilden dann in der Regel eine Erbengemeinschaft, wenn nicht ausdrücklich nur eine Person zum Alleinerben durch Testament oder Erbvertrag auserkoren worden ist.
Erbengemeinschaft heißt nach deutschem Erbrecht, der gesamte Nachlass mit all seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten, seinen Rechten und Pflichten, wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Beachten Sie dabei: Jeder Miterbe wird anteilig Eigentümer oder Inhaber jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Eine Verteilung der Nachlassgegenstände auf die verschiedenen Miterben erfolgt nicht. Ihnen steht alles gemeinschaftlich zu.
Die Erbengemeinschaft kann die Erbauseinandersetzung
suchen, also die Auflösung, als auch zwischen allen oder einzelnen Miterben fortgesetzt werden.
Konkret: Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Allerdings darf ein einzelner Miterbe auch alleine die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen, wenn es eilig ist (z.B. dringende Reparaturarbeiten am geerbten Haus).
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Der Nachlass will verwaltet sein
- 2.2 Welche Rechte haben Sie als Miterbe?
- 3.1 Die Auseinandersetzung ist fast jederzeit möglich
- 3.2 So läuft das Auseinandersetzungsverfahren ab
- 3.3 Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt nach Erbquoten
- 3.4 Ausgleichsansprüche müssen berücksichtigt werden