Das Pflichtteilsrecht - ein gesetzliches Noterbrecht
Auch wenn es Ihnen noch so widerstrebt, dass ein Ihnen missliebiger naher Verwandter etwas von Ihnen erbt, können Sie zumindest pflichtteilsberechtigte Erben, also in erster Linie Kinder und Ehegatten, nicht völlig leer ausgehen lassen.
Das deutsche Erbrecht gesteht bestimmten Personen einen Pflichtteil zu, der genau der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils ausmacht. Der sonst so viel beschworene Wille des Erblassers wird hier ignoriert.
Anders sieht es aus, wenn die Zwistigkeiten so groß sind, dass ein Fall von Erbunwürdigkeit vorliegt. Hierfür muss es nicht gleich um Mord und Totschlag gehen, aber ein unseriöser Lebenswandel reicht auch nicht.
Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie die Berechnung des Pflichtteils erfolgt, insbesondere wenn schon zu Lebzeiten Schenkungen und andere Zuwendungen stattgefunden haben. Denn diese werden angerechnet, soweit sie noch keine 10 Jahre zurückliegen.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Klassischer Fall: Enterbung
- 2.2 Sonderfall: Ausschlagung der Erbschaft
- 3.1 Ermittlung der Quote
- 3.2 Wertermittlung des Nachlasses
- 3.3 Berücksichtigung von Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten oder an andere Personen
- 5.1 Wenn ein Grund zur Pflichtteilsentziehung besteht
- 5.2 Wenn die pflichtteilsberechtigte Person überschuldet ist
- 6.1 Zu Lebzeiten
- 6.2 Nach Eintritt des Todesfalls