Sicher anbieten, mitsteigern und kaufen bei eBay

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 9. Juni 2016

Wer ein Mitgliedskonto bei der Auktionsplattform ebay hat, darf Waren anbieten, ersteigern oder direkt kaufen. Dabei treten Rechtsfragen vor allem bei der Vertragsabwicklung und im Fall von mangelhafter Ware auf.

Probleme können insbesondere entstehen, wenn Dritte Ihre Zugangsdaten missbrauchen und Sie dafür haften müssen.

I. eBay als Auktionshaus und Handelsplattform

eBay ist auch nicht mehr das, was es mal war: eine Plattform für Internetauktionen. Privatleute versteigerten ihre meist gebrauchten Waren dort an Höchstbietende. Mittlerweile haben die Profis das Sagen. Überwiegend stammen die Angebote von Unternehmen, die neue Waren sofort zu einem Festpreis oder zum Ersteigern anbieten. Die Anzahl der Privatauktionen ist hingegen stark zurückgegangen.

Rechtlich gesehen ist es aber egal, ob Sie etwas ersteigern, zum Festpreis kaufen oder verkaufen – Sie gehen stets ein rechtsverbindliches Geschäft ein. Hierzu gelten folgende Grundsätze:

  • Den Kaufvertrag schließen Sie als Käufer direkt mit dem Verkäufer. eBay stellt Ihnen nur die Plattform für den Handel zur Verfügung und bestimmt die Regeln, nach denen die Produkte gehandelt werden. eBay selbst wird aber nicht Ihr Vertragspartner und ist somit nicht für die Abwicklung der Vertragsprobleme zuständig.

  • Wird ein Produkt zur Versteigerung angeboten, kommt am Ende der vorab festgelegten Auktionszeit mit dem Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat, automatisch ein Vertrag zustande.

  • Bei den Festpreisangeboten, dem sogenannten Sofort-Kauf, wird das Angebot sofort beendet, wenn sich ein Kaufinteressent findet. Auch Feilschen ist hierbei möglich. Mit der Funktion Preis vorschlagen kann ein Preisangebot gemacht werden, das der Verkäufer innerhalb von 48 Stunden ablehnen oder annehmen kann.

  • Kaufen Sie die Waren von einem Unternehmer, handelt es sich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft, für das besondere Verbraucherschutzbestimmungen gelten (z.B. können Sie ein solches Geschäft leichter widerrufen).

Beachten Sie: Für andere Auktionshäuser gelten dieselben Grundsätze. Da Modifikationen allerdings möglich sind, sollten Sie sich bei Fragen zu anderen Auktionshäusern zunächst vergewissern, ob sich das Kleingedruckte und die Anleitungen von eBay unterscheiden.

II. Mitmachen können nur Mitglieder

2.1. Ein Mitgliedskonto ist Pflicht

Die Anmeldung erfolgt online und ist kostenlos

Kaufen oder verkaufen können Sie nur, nachdem Sie sich als eBay-Mitglied angemeldet haben. Als Verkäufer müssen Sie zudem ein eBay-Mitgliedskonto einrichten.

Sie können sich online kostenlos anmelden. Hierfür müssen Sie zunächst Name, Postanschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse angeben. Weiterhin brauchen Sie einen eBay-Mitgliedsnamen und ein Passwort, unter denen Sie anonym bei Auktionen bieten oder anbieten.

eBay-Nutzungsbedingungen regeln Ihre Mitgliedschaft

Wenn Sie sich anmelden, schließen Sie mit eBay einen Vertrag über die Nutzung der eBay-Webseiten. Hierfür hat eBay Nutzungsbedingungen festgelegt, die Ihnen bei der Anmeldung zum Abspeichern mitgeteilt werden und denen Sie zwingend zustimmen müssen, um Mitglied werden zu können.

Diese AGB legen die Regeln für alle eBay-Geschäfte fest. Sie gelten nur zwischen den Mitgliedern und eBay, nicht aber im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer (AG Moers, Urteil vom 11.2.2004, C 109/03 ). Hier kommt es vielmehr darauf an, was beide miteinander vereinbaren.

Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen kann sich jedoch auf das Verhältnis zwischen Anbieter und eBay auswirken (z.B. kann das Angebot vom Auktionshaus gesperrt werden). Wenn Ihnen Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen auffallen, melden Sie dies eBay. Nennen Sie dabei das Angebot und den Anbieter und fordern Sie, dass der Anbieter zum Schutz anderer Mitglieder gesperrt oder das Angebot gelöscht wird.

Tipp

Zum Schutz vor unerwünschter E-Mail-Werbung sollte der gewählte Mitgliedsname keinen Bezug zu Ihrer E-Mail-Adresse haben, denn Spammer erzeugen mittels Software aus Mitgliedsnamen automatisch E-Mail-Adressen. Wählen Sie ein sicheres Passwort, das Sie absolut vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Am sichersten gelten Passwörter aus mindestens acht Zeichen und einer Buchstaben- und Zahlenkombination. Ändern Sie Ihr Passwort außerdem regelmäßig.

Werden neue Mitglieder überprüft?

Haben Sie Ihren E-Mail-Account bei einem Internetzugangsprovider (z.B. T-Online, 1&1), werden Ihre Anmeldedaten in der Regel nicht überprüft, wenn Ihr Provider bereits eine Identitätsprüfung durchgeführt hat. In diesem Fall erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung innerhalb kurzer Zeit per E-Mail einen Bestätigungscode, den Sie online aktivieren müssen, um die Anmeldung zu bestätigen. Erst danach können Sie auf der Auktionsplattform aktiv werden.

Nutzen Sie eine E-Mail-Adresse von einem Internetdienstanbieter wie web.de oder hotmail, müssen Sie einer Schufa-Überprüfung zustimmen. Ihr Name, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum werden dann mit der Datenbank der Schufa abgeglichen. Es findet aber nur ein Identitäts-Check statt, Ihre Kreditwürdigkeit wird nicht abgefragt.

Tipp

Nutzen Sie die Möglichkeit, geprüftes Mitglied bei eBay zu werden. Ihre Identität wird dann mit dem PostIdent-Verfahren der Deutschen Post AG bestätigt. Die Kosten dafür tragen Sie selbst, zurzeit knapp 7,00 €. Hinter Ihrem Mitgliedsnamen wird dann das Symbol Geprüftes Mitglied eingeblendet. Durch das Prüfsiegel genießen Sie ein höheres Vertrauen bei Kaufinteressenten, erhöhen Ihre Verkaufschancen und haben bestimmte Vorzüge bei eBay.

Absolute Fälschungssicherheit gibt es aber nicht. Immer wieder gelingt es Betrügern, sich mit der Identität anderer Personen anzumelden und Geschäfte zu machen. eBay bietet zu Ihrem Schutz verschiedene Verfahren, die Ihr Risiko minimieren: Bezahlen Sie mit PayPal oder nutzen Sie den Treuhandservice , informieren Sie sich über Ihre Vertragspartner mithilfe des eBay-Bewertungssystems und achten Sie auf die geprüfte Mitgliedschaft.

2.2. Problemfall Minderjährige

Das Alter wird überprüft

Erst mit 18 Jahren ist eine Mitgliedschaft möglich. Minderjährige können sich nicht bei eBay anmelden. Überprüft wird das Alter mit dem bei der Anmeldung anzugebenden Geburtsdatum oder anhand der Identitätsprüfung. Dennoch gelingt es Minderjährigen immer wieder, sich auch ohne Genehmigung ihrer Eltern anzumelden.

Was gilt bei gefälschtem Geburtsdatum?

Ob der Vertrag wirksam ist, hängt vom tatsächlichen Alter Ihres Vertragspartners ab. Ist er zwischen sieben und achtzehn Jahren alt, ist er nach § 107 BGB nur beschränkt geschäftsfähig. Willigen die Eltern nicht vorher ein, ist der Vertrag zunächst unwirksam. Genehmigen die Eltern auch nachträglich das Geschäft nicht, bleibt es endgültig unwirksam.

Ihre 16-jährige Tochter versteigert ihren Laptop ohne Ihr Wissen und erzielt nur einen niedrigen Preis. Sind Sie mit dem Verkauf nicht einverstanden, sollten Sie dies dem Käufer sofort mitteilen, nachdem Sie von der Auktion erfahren haben.

Was gilt, wenn Minderjährige die Mitgliedsdaten ihrer Eltern nutzen?

Billigen Sie, dass Ihr minderjähriges Kind Ihren Mitgliedsnamen und Ihr Passwort benutzt, geht das zu Ihren Lasten. Das gilt insbesondere, wenn Sie das Tun und Treiben Ihres Sprösslings hätten erkennen und verhindern können.

Ihr Sohn benutzt wiederholt Ihren Mitgliedsnamen und Ihr Passwort, um Artikel zu ersteigern. Sie ergreifen keine Gegenmaßnahmen, indem Sie beispielsweise Ihr Passwort ändern.

Ihr Kind handelt in diesem Fall als Ihr Stellvertreter und der Verkäufer kann von Ihnen die Vertragserfüllung verlangen (LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, 2 O 472/03, MMR 2004 S. 179).

2.3. Kann die Mitgliedschaft beendet oder beschränkt werden?

Kündigung der Mitgliedschaft

Sie selbst können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit beenden. eBay muss hingegen eine Frist von 14 Tagen zum Monatsende einhalten. Das ergibt sich aus den AGB von eBay, die Sie mit Ihrer Anmeldung akzeptieren und die das Brandenburgische Oberlandesgericht für wirksam erklärt hat (Urteil vom 18.  5. 2005, 7 U 169/04, MMR 2005 S.  698).

eBay möchte Sie als Nutzer nicht mehr dabeihaben

Verstoßen Sie gegen die AGB oder handeln Sie betrügerisch, stehen eBay weitere Sanktionsmöglichkeiten zu, die von der Schwere des Verstoßes abhängen und davon, ob Sie ein Verschulden trifft. So kann eBay beispielsweise ein eingestelltes Angebot löschen, eine Verwarnung aussprechen, Ihre Nutzungsrechte einschränken oder Ihre Mitgliedschaft vorläufig oder endgültig sperren.

Eine endgültige Sperre kommt etwa in Betracht, wenn Sie von anderen Mitgliedern wiederholt negativ bewertet werden oder wenn Sie falsche Kontaktdaten angeben (z.B. eine falsche E-Mail-Adresse). Mit der Sperre kann eBay schneller reagieren als mit der Kündigung. Hier sind keine Fristen einzuhalten.

Wird Ihr Mitgliedskonto gesperrt, werden Sie insgesamt vom eBay-Handel ausgeschlossen, unter welchem Mitgliedsnamen auch immer. Auch eine Neuanmeldung ist nicht möglich. Die Sperre entspricht einem generellen Hausverbot.

Halten Sie die Sperre für ungerechtfertigt, können Sie hiergegen Einspruch einlegen. eBay bietet hierfür ein Formular an. Wird die Sperre dann nicht aufgehoben, bleibt Ihnen nur der Gerichtsweg.

2.4. Welche weiteren Sanktionen drohen?

Stellen Sie Waren zum Verkauf ein, können Sie bei der Warenbeschreibung urheberrechtswidrig nicht einfach auf Bilder und Texte anderer Autoren zurückgreifen. Außerdem müssen Sie unbedingt die Markenrechte anderer beachten!

Sie dürfen daher nur Originalware mit Markennamen beschreiben. Auch das Anbieten von Produktfälschungen oder vom Hersteller nicht genehmigter Parallelimporte ist verboten.

Gegen Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen wird von den Rechteinhabern rigoros vorgegangen. Mittels besonderer Software wird regelmäßig nach Verstößen gesucht. Ihnen drohen hier Abmahnung, Unterlassungsanspruch sowie Kosten- und Schadensersatz von mehreren Hundert Euro.

Gewerbliche Anbieter müssen mit Abmahnungen rechnen, wenn sie die Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte nicht beachten, fälschlich kein Widerrufsrecht einräumen oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden.

Tipp

Erhalten Sie eine Abmahnung, lassen Sie sie umgehend anwaltlich prüfen. Geben Sie vorher keine Unterlassungserklärung ab und leisten Sie keine Zahlungen. Einige Rechtsanwälte verschicken Massenabmahnungen per Serienbrief, die oftmals unberechtigt sind.

eBay muss Angebote sperren, welche Rechte Dritter verletzen. Außerdem muss das Auktionshaus Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 11.3.2004, I ZR 304/01, NJW 2004 S. 3102).

2.5. Wie wird der Datenschutz gewährleistet?

Ihre persönlichen Mitgliedsdaten werden nach Angaben von eBay vertraulich behandelt und auf einem sicheren Server hinterlegt. Mit der Anmeldung stimmen Sie der in der Datenschutzerklärung beschriebenen Nutzung und Verarbeitung Ihrer Daten zu.

  • Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung auch Lieferanschrift und Bankverbindung werden an den Käufer bzw. den Verkäufer übermittelt, wenn ein Angebot beendet ist.

  • Ihr Mitgliedsname und Ihr Bewertungsprofil werden angezeigt.

  • Ihre personenbezogenen Daten werden für eBay-Marketing-Maßnahmen und die Übersendung eines Newsletters genutzt. Dem können Sie aber jederzeit widersprechen und den Newsletter jederzeit abbestellen.

  • Mit der Anmeldung erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten auch bei eBay in den USA gespeichert werden und deshalb nach den dortigen Gesetzen verarbeitet werden. Wenn die US-Behörden die Daten bei eBay anfordern, ist eBay zur Herausgabe verpflichtet.

Mit Hilfe eines Auskunftsersuchen nach §34 BDSG erfahren Sie vom Unternehmen kostenlos, welche Daten über Sie gespeichert wurden.

III. Was gilt für den Vertragsschluss?

3.1. Der Kaufvertrag kommt zwischen Verkäufer und Käufer zustande

eBay bietet nur die Handelsplattform

eBay wird nicht Ihr Kaufvertragspartner, sondern bietet nur die Handelsplattform und legt per AGB die Regeln für die Geschäfte fest. Bei Auktionen kommt der Vertrag somit zwischen Verkäufer und Höchstbietenden mit zeitlichem Ablauf der Auktion zustande.

Stellen Sie einen Artikel für eine Auktion bei eBay ein, geben Sie ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab, ohne aber einen festen Preis zu nennen. Damit erklären Sie gleichzeitig, das zum Auktionsende abgegebene Höchstgebot einer Ihnen unbekannten Person anzunehmen, wenn es Ihren festgelegten Startpreis erreicht oder übersteigt (LG Berlin, Urteil vom 20.7.2004, 4 O 293/04, NJW 2004 S. 2831). Gibt ein Interessent ein Gebot auf den Artikel ab, gilt dies als Annahme Ihres Angebotes. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Auktion ein höheres Gebot abgibt.

Beim Sofort-Kauf geben Sie als Verkäufer ebenfalls mit Freischaltung ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab, bestimmen aber einen Festpreis (LG Saarbrücken, Urteil vom 7.1.2004, 2 O 255/03, MMR 2004 S. 556). Wird auf einen Sofort-Kauf geboten, kommt der Vertrag bereits dann zustande, wenn der Käufer auf das Feld Kaufen klickt.

eBay-Agenten machen die Arbeit für Sie

Wenn Sie weder Zeit noch Lust haben, Ihre Waren selbst bei eBay zum Verkauf anzubieten, können Sie auch einen Verkaufsagenten einschalten, der Ihre Waren dann für Sie verkauft.

Der Verkaufsagent übernimmt alle Formalitäten – von der Einstellung des Angebots bis zum Versand. Er verkauft die Waren in eigenem Namen (LG Berlin, Urteil vom 1.10.2003, 18 O 117/03, NJW 2003 S. 3493) und trägt daher für die Ware auch die volle Haftung.

Für Sie ist dies ein sogenanntes Kommissionsgeschäft, bei dem Sie Ihr Geld erst erhalten, wenn die Ware tatsächlich verkauft und bezahlt ist. Vom Verkaufserlös zieht der Verkaufsagent vorher seine Provision ab, die durchaus 20 % betragen kann.

Wird der Artikel nicht verkauft, fallen bei vielen Agenten keine Gebühren an; manche bieten den Gegenstand auch mehrfach an. Einige Agenten haben sich auf bestimmte Warentypen spezialisiert oder nehmen Waren erst ab einem Wert von 50,00 € an.

Tipp

Suchen Sie bei eBay alle für Ihre Ware geeigneten Verkaufsagenten in Ihrer Nähe und vergleichen Sie die Höhe der Provisionen. Häufig erzielen Verkaufsagenten höhere Verkaufspreise. Berücksichtigen Sie aber auch, dass Verkaufsagenten gewerbliche Verkäufer sind, die, anders als wenn Sie die Ware privat verkaufen, ein Widerrufsrecht gewähren müssen.

3.2. Das Angebot des Verkäufers

Wie das Angebot aussehen muss

Damit Sie erfolgreich bei eBay verkaufen, sollten Sie ein paar Tipps beachten, die Ihre Verkaufschancen erhöhen:

  • Untersagt sind Warenangebote, mit denen Sie entweder gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. Urheber- und Markenschutz) oder Richtlinien von eBay verstoßen. Das Auktionshaus muss verbotene Angebote entfernen, sobald es davon erfährt.

  • Wählen Sie das richtige Angebotsformat. Das heißt, stellen Sie die Ware in die richtige Kategorie ein und achten Sie auf eine ausreichende Laufzeit der Auktion (z.B. sieben Tage).

  • Wählen Sie eine prägnante Überschrift für Ihr Angebot (z.B. die Produktmarke) und verwenden Sie verschiedene Begriffe, nach denen Sie selbst suchen würden (z.B. Notebook und/oder Laptop). Verwenden Sie Markennamen nur bei Originalware!

  • Falls Sie einen bestimmten Festpreis erzielen möchten, wählen Sie am besten die Sofort-Kauf-Option. Geben Sie dann den Preis inklusive der Mehrwertsteuer an.

  • Beschreiben Sie die Ware richtig, genau und vollständig. Ihrer Aufklärungspflicht als Verkäufer kommt eine hohe Bedeutung zu. Schummeln Sie nicht, wenn Sie gebrauchte Waren beschreiben, und nennen Sie Mängel der Ware.

  • Bei einem Verkauf von privat zu privat ist der Gewährleistungsausschluss zulässig, wenn Sie dies von Beginn an zu Ihrer Verkaufsbedingung machen.

  • Stellen Sie nur eigene Bilder Ihrer Ware ein. Übernehmen Sie weder Texte noch Bilder anderer. Ausnahme: Technische Daten dürfen Sie wörtlich wiedergeben. Wer unzulässigerweise abkupfert, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden. eBay löscht zudem sofort urheberrechtswidrige Angebote und es droht die Sperre des Mitgliedskontos.

  • Bieten Sie verschiedene Versand- und Zahlungsoptionen an und nennen Sie die Versandkosten einschließlich Ihrer Verpackungskosten. Nutzen Sie den von eBay angebotenen Versandkostenkalkulator und beachten Sie die Obergrenzen für Versandkosten.

  • Legen Sie eine günstige Auktionszeit fest (z.B. Auktionsende am frühen Abend) und seien Sie während der Auktion zeitnah per E-Mail erreichbar, um Fragen zum Produkt oder zur Vertragsabwicklung zügig beantworten zu können.

Unser Leserservice: Informieren Sie sich vertiefend über erfolgreiche Angebotsstrategien in unserem Beitrag Wie Sie Ware bei eBay richtig anbieten oder erwerben . Nutzen Sie dabei die ausgedruckte Version als Arbeitshilfe, wenn Sie Ihr Angebot einstellen.

Übrigens: Mit dem kostenlosen Hilfsprogramm Turbo-Lister von eBay können Sie Ihr Angebot offline vorbereiten und später einstellen. Für Profis, die mindestens 50 Angebote pro Monat einstellen, bietet eBay gratis den CSV-Manager an.

Was kostet ein Angebot?

Ab einem Startpreis von mehr als 1,00 € bezahlen Sie eine Angebotsgebühr für das Einstellen der Ware. Eine Verkaufsprovision wird fällig, wenn Sie das Geschäft erfolgreich abschließen. Die Kosten unterscheiden sich für private bzw. gewerbliche Anbieter.

  • Die Angebotsgebühr für private Verkäufer entfällt bei Auktionen, die mit 1,00 € beginnen und beträgt anschließend zwischen 0,25 € und 4,80 € bei Startpreisen über 250,00 €. Stellen Sie Ihr Angebot in zwei Kategorien ein, verdoppeln sich die Angebotsgebühren und die Kosten für Zusatzoptionen.

  • Die Verkaufsprovision für private Verkäufer beträgt 8 % des Verkaufspreises bei Preisen bis 50,00 € und steigert sich auf 26,50 € zzgl. 2 % des Verkaufspreises über 500,00 €. Für Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge betragen sie pauschal 49,00 €.

Zusatzoptionen für eine bessere Darstellung Ihres Angebots kosten extra.

Der Fettdruck der Angebotszeile kostet beispielsweise 0,85 €, die Platzierung Ihres Angebots als TOP-Angebot in der Kategorie bereits 12,95 € und ein TOP-Angebot auf der eBay-Startseite sogar 79,95 €.

Diese Gebühren werden Ihrem Mitgliedskonto belastet, das Sie als Verkäufer eingerichtet haben. Der Ausgleich des Mitgliedskontos erfolgt bargeldlos mittels Lastschriftverfahren oder Kreditkarte.

AGB im Angebot des Verkäufers

Die AGB von eBay gelten nicht direkt zwischen Käufer und Verkäufer. Im Zweifel können sie aber zur Vertragsauslegung herangezogen werden, wenn es zu Streitigkeiten über die Vertragsabwicklung kommt.

Gewerbliche Verkäufer verwenden meist eigene AGB. Darin regeln sie beispielsweise Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, Haftungsbegrenzungen und informieren ihre Kunden über die Rechte und Pflichten bei Fernabsatzgeschäften.

Das Kleingedruckte wird Vertragsbestandteil, wenn es vor Vertragsschluss im Angebot enthalten ist. Ist die Auktion oder der Sofort-Verkauf beendet, können keine zusätzlichen oder abweichenden AGB mehr vereinbart werden.

Wie lange sind Sie an Ihr Angebot gebunden?

Nur solange noch niemand ein Gebot abgegeben hat, können Sie Ihr Angebot zurücknehmen. Liegt schon ein Angebot vor, dürfen Sie die Auktion nur ausnahmsweise vorzeitig beenden. Bei eBay ist dies in drei Fällen erlaubt:

  • Sie merken, dass Sie sich beim Einstellen über die Beschaffenheit des Artikels geirrt haben (z.B. fällt Ihnen ein, dass die von Ihnen angebotene Bluse aus Viskose anstatt – wie von Ihnen beschrieben – aus Seide ist).

  • Während der Auktion ändert sich die Beschaffenheit des Artikels (z.B. bekommt die angebotene CD einen Kratzer).

  • Sie können den beschriebenen Artikel nicht mehr verkaufen, weil er in der Zwischenzeit zerstört wurde (z.B. geht die zum Verkauf angebotene Vase zu Bruch).

Benutzen Sie für die vorzeitige Beendigung das entsprechende eBay-Formular. Es fallen zwar keine Gebühren für die vorzeitige Beendigung an, die ursprünglichen Einstellgebühren müssen Sie aber dennoch bezahlen.

Dabei gilt: Die Tatsache, dass eBay in den oben genannten drei Fällen die vorzeitige Beendigung einer Auktion zulässt, ändert rechtlich nichts daran, dass Ihr ursprüngliches Verkaufsangebot zunächst wirksam bleibt. Besteht der Bieter auf Vertragserfüllung, können Sie Ihr Angebot dann nur im Wege der Anfechtung beseitigen (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.7.2005, 8 U 93/05 ), die Sie so schnell wie möglich erklären müssen.

Dabei müssen Sie in Streitfällen beweisen, dass Ihr Anfechtungsgrund tatsächlich vorliegt. Möchten Sie mit der Rücknahme des Angebots nur verhindern, dass Ihr Artikel unter Preis verkauft wird, ist dies kein Anfechtungsgrund. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, kann der Bieter verlangen, dass Sie die Ware zu dem von ihm abgegebenen Gebot verkaufen (OLG Köln, Urteil vom 18.12.2006, 19 U 109/06, MMR 2007 S. 446).

3.3. Das Gebot des Käufers

Wie können Sie mitsteigern bzw. kaufen

Auf der Schnäppchenjagd sollten Sie bestimmte Vorsichtsmaßnahmen beachten, um nicht unseriösen Geschäftemachern auf den Leim zu gehen. Die wichtigsten Regeln für Sie im Überblick:

  • Reagieren Sie niemals auf E-Mails, die Sie auffordern, Ihren Mitgliedsnamen und Ihr Passwort zu nennen. Speichern Sie Ihr Passwort nicht auf dem Rechner ab. Sonst riskieren Sie, dass es mittels spionierender Software ausgelesen wird.

  • Stellen Sie Preisvergleiche an, denn nicht jedes Angebot ist ein Schnäppchen. Berücksichtigen Sie dabei auch, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt. Setzen Sie sich beim Bieten ein Limit, das Sie auch im Eifer des Gefechts nicht übersteigen!

  • Beachten Sie, dass neben dem Kaufpreis auch Versandkosten zu zahlen sind. Diese sind bei niedrigpreisigen Angeboten oft höher als der Kaufpreis. Bei Auslandsangeboten werden zudem häufig noch Einfuhrumsatzsteuern sowie Zollgebühren fällig.

  • Lässt die Artikelbeschreibung für Sie Fragen offen, wenden Sie sich direkt an den Verkäufer. Wenn er sich nicht meldet oder klare Antworten schuldig bleibt, geben Sie besser kein Gebot ab.

  • Achten Sie auf die Mitgliederbewertungen. Meiden Sie Verkäufer, die in letzter Zeit wiederholt schlechte Bewertungen erhalten haben.

  • In der Regel müssen Sie Vorkasse leisten, was für Sie aber mit Missbrauchs- und Versandrisiken verbunden sein kann. Wählen Sie deshalb sichere Zahlungsarten, beispielsweise PayPal oder den Treuhandservice.

  • Bieten Sie nicht auf problematische Waren. Sie können sich unter Umständen strafbar machen, wenn Sie Produkte kaufen, deren Versteigerung und Erwerb verboten ist (z.B. Quittungen für die Steuer, bestimmte Waffen, gestohlene Waren).

  • Achten Sie darauf, wer Ihr Vertragspartner ist. Ob Sie von einem privaten Verkäufer oder einem gewerblichen Anbieter Ware ersteigern oder kaufen, ist hinsichtlich Ihrer unterschiedlichen Rechte wichtig.

Unser Leserservice: Wenn Sie als Kaufinteressent hierzu mehr wissen wollen, bieten wir Ihnen eine ausführliche Übersicht in unserem Beitrag Wie Sie Ware bei eBay richtig anbieten oder erwerben . Ausgedruckt dient Ihnen die Checkliste als Orientierungshilfe für Ihre Gebote beim Einkaufsbummel auf einer Internetauktion.

Können Sie Ihr Gebot zurückziehen?

An Ihr Gebot sind Sie grundsätzlich gebunden und können es normalerweise nur mit dem Einverständnis des Verkäufers zurücknehmen.

Ändert der Verkäufer allerdings nach Ihrem Gebot die Beschreibung des Artikels in wesentlichen Punkten (z.B. fügt er hinzu, dass die angebotene Software nur unter Windows Vista läuft), können Sie Ihr Gebot zurückziehen. Das gilt auch, wenn Sie den Verkäufer unter der angegebenen E-Mail-Adresse nicht erreichen, weil diese sich zwischenzeitlich geändert hat oder falsch ist. Nutzen Sie hierfür das von eBay bereitgestellte Formular.

.

Was gilt bei Preisschaukelei?

Erweckt der eingestellte Artikel nicht das erwartete Interesse, kann es vorkommen, dass der Verkäufer unter einem anderen Mitgliedsnamen oder durch Dritte eigene Gebote abgibt, um den Preis in die Höhe zu treiben. Erkennbar ist eine solche Preisschaukelei meist nicht. Anhaltspunkte für manipulierte Gebote lassen sich allenfalls dem Bewertungsprofil entnehmen, wenn dort immer wieder die gleichen Mitgliedsnamen als Käufer auftauchen und angeblich bereits verkaufte Waren noch einmal verkauft werden. Dies erfordert aber mühsame Detektivarbeit und das ist nicht jedermanns Sache.

Tipp

Eine solche Manipulation ist laut Nutzungsbedingungen von eBay verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Sperre der Mitgliedschaft. Melden Sie Ihren Verdacht deshalb dem Auktionshaus unter der betreffenden Artikelnummer. Speichern und drucken Sie die Angebotsseiten aus.

Was gilt beim Einsatz von Sniper-Software?

Damit können Sie automatisch kurz vor dem Ende der Auktion Ihr Gebot abgeben. Der Einsatz der Software verstößt gegen die AGB von eBay. Werden Sie aber durch ein Sniper-Programm zum erfolgreichen Höchstbietenden, ist der Vertrag dennoch gültig. Im Verhältnis zu eBay drohen Ihnen aber eine Sperre oder die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft, wenn der Einsatz der Sniper-Software bekannt wird.

Was gilt im Fall eines Identitätsklaus?

Wenn Sie zur Zahlung aufgefordert werden, aber gar nicht mitgesteigert haben, ist der Fall eindeutig: Man hat Ihre Identität geklaut und unter Ihrem Namen ein Höchstgebot abgegeben.

Hier gilt: Keine Panik! Die Beweislast dafür, dass Sie tatsächlich der Käufer sind, trägt der Verkäufer. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Gebot von Ihnen stammt. Die Identifikation mittels Passworts ist kein Beweis dafür, dass Sie ein Gebot tatsächlich abgegeben haben (OLG Naumburg, Urteil vom 2.2.2004, 9 U 145/03 ).

Der Sicherheitsstandard im Internet ist nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, der dieses Passwort ursprünglich gewählt hat (OLG Köln, Urteil vom 9.2.2002, 19 U 16/02, MMR 2002 S. 81). Dies gilt umso eher, als dass immer wieder Meldungen über gravierende Sicherheitslücken bei eBay die Runde machen. Dennoch sollten Sie schnell aktiv werden.

Tipp

Setzen Sie sich mit den Verkäufern in Verbindung, erläutern Sie den Sachverhalt und verweigern Sie die Zahlung. Wählen Sie sofort ein neues Passwort und informieren Sie eBay über den Missbrauch. Verlangen Sie die unverzügliche Änderung Ihres Mitgliedsnamens. Berufen Sie sich hierbei auf das Urteil des Amtsgerichts Potsdam, das einen Anspruch auf Sperrung bejaht hat (Urteil vom 3.12.2004, 22 C 225/04). Erstatten Sie bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt.

Müssen zunächst überbotene Käufer nachrücken?

Nein. Zwar kann Ihnen der Verkäufer, wenn der eigentliche Höchstbietende abgesprungen ist, vorschlagen, den Artikel doch noch zu kaufen. Bei eBay ist dies bis zum 60. Tag nach Auktionsende möglich. Als unterlegener Bieter sind Sie hierzu aber nicht verpflichtet.

IV. Wie kommen Sie vom Vertragsschluss wieder los?

4.1. Wenn Sie sich geirrt haben

Haben Sie sich beim Eingeben Ihres Preisvorschlags oder Gebotsbetrags vertippt und beispielsweise 100,00 € statt gewollter 10,00 € eingegeben, können Sie sich auf einen Erklärungsirrtum berufen (§ 119 BGB). Die Anfechtung des Vertrages müssen Sie sofort dem Verkäufer erklären. Unter Umständen machen Sie sich aber schadensersatzpflichtig.

Anders beim Sofort-Kauf: Hier können Sie den Vertrag nicht wegen Erklärungsirrtum anfechten, weil Sie keinen Betrag eintippen, sondern nur auf ein Feld klicken und anschließend die Eingabe noch einmal bestätigen.

Bezeichnet ein Verkäufer die angebotene Handtasche als Gucci-Handtasche, ist sie aber eine Fälschung, wurden Sie über die Beschaffenheit der Ware arglistig getäuscht. Sie können hier den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Die Anfechtung muss unverzüglich, das heißt spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, erfolgen (LG Bonn, Urteil vom 8.3.2005, 2 O 455/04 ).

Tipp

Streit darüber, dass Sie sich tatsächlich vertippt haben oder nur anfechten, weil Sie den Artikel nun doch nicht haben möchten, können Sie aus dem Weg gehen. Beachten Sie deshalb die eBay-Regeln zur Rücknahme von Geboten. Haben Sie sich bei der Gebotseingabe vertippt, müssen Sie dann mit der Rücknahme des Gebots gleichzeitig ein neues Gebot abgeben. Nutzen Sie hierfür das von eBay bereitgestellte Formular.

4.2. Wenn Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht

So üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus

Haben Sie als privater Verbraucher von einem Unternehmer bei eBay eine Ware gekauft, können Sie den Vertrag grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen (§ 312d BGB; BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, NJW 2005 S. 53). Für einige Waren besteht allerdings kein Widerrufsrecht.

Software, Videos, CDs und DVDs, die Ihnen versiegelt geliefert werden. Brechen Sie das Siegel, können Sie die Ware nicht mehr zurücksenden. Eine einfache Cellophan-Hülle ist aber nach einer Entscheidung des OLG Hamm kein Siegel (Urteil vom 30.3.2010, 4 U 212/09). Diese Entscheidung ist aber umstritten.

Wann und wie Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben können, lesen Sie ausführlich in Beitrag zum Fernabsatzrecht. Denn eBay-Käufe bei Unternehmern sind rechtlich gesehen nichts anderes als Versandhandelsgeschäfte. Der Beitrag zu den Fernabsatzgeschäften hilft Ihnen auch weiter, wenn Ihnen anstatt des Widerrufs- ein Rückgaberecht eingeräumt wurde.

Tipp

Orientieren Sie sich bei der Formulierung des schriftlichen Widerrufs an unserem Musterschreiben . Nennen Sie dabei die Auktionsnummer und die Artikelnummer der Ware, die Sie bei eBay erworben haben.

Unser Leserservice: Muster Widerruf/Versandhandelskauf als interaktive Vorlage.

Der Verkäufer ist Unternehmer oder gilt rechtlich als solcher

Es kommt immer wieder vor, dass Händler sich als Privatverkäufer tarnen. Konsequenz für Sie als Käufer: Sie müssen die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beweisen, wenn Sie sich auf Ihr Widerrufsrecht berufen wollen.

Die nachfolgende Checkliste nennt Ihnen Indizien für die Unternehmereigenschaft. Damit können Sie leichter erkennen, wer als Unternehmer gilt:

  • Prüfen Sie, ob Sie es mit einem eBay-Shop oder einem Powerseller zu tun haben. Denn wer mit einem eigenen eBay-Shop oder als Powerseller verkauft, gilt im Zweifel als Unternehmer. eBay-Powerseller ist, wer in den letzten 12 Monaten mindestens 100 Transaktionen durchgeführt und hiermit mindestens einen Bruttoumsatz von 2.500,00 € erzielt hat. Beachten Sie: Auch ein nicht registrierter Powerseller kann Unternehmer sein (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 4.7.2007, 6 W  66/07 ).

  • Beurteilen Sie die Anzahl und Art der bisherigen Geschäfte. Denn allein die Anzahl von Geschäften (z.B. 41; vgl. LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, 22 S 28/03, VuR 2004 S. 109) oder Beurteilungen (z.B. 150; vgl. AG Gemünden a. M., Urteil vom 13.1.2004, 10 C 1212/03) ist noch kein ausreichendes Indiz für eine Unternehmereigenschaft. Es kann sich auch nur um reine Alltagsgeschäfte handeln. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die auf unternehmerisches Handeln schließen lassen:

    • Es werden immer wieder gleiche Waren in regelmäßigen Abständen verkauft, wie beispielsweise 242 Bewertungen in zwei Jahren für gebrauchte Hardware (OLG Hamburg, Urteil vom 27.2.2007, 5 W 7/07 ) oder 40 Verkäufe neuer Bücher innerhalb von sechs Wochen und über tausend Bewertungen innerhalb eines Jahres (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.6.2004, 11 U 18/04, NJW 2004 S. 2098).

    • Es wird überwiegend mit Neuwaren gehandelt.

    • Es liegt eine Spezialisierung auf bestimmte Gegenstände oder Warengruppen vor.

  • Für eine Privatperson spricht eher, wenn mehr gekauft als verkauft wird. Gleiches gilt, wenn typische Gebrauchtwaren des privaten Gebrauchs angeboten werden (z.B. Haushaltsgegenstände, Kleidung). Auch derjenige, der jede Tasse seines Porzellanservices oder jedes Taschenbuch einzeln verkauft, handelt nicht allein wegen der hohen Anzahl von Geschäften als Unternehmer.

Tipp

Recherchieren Sie nach Zeitpunkt, Art und Anzahl der Geschäfte anhand der Bewertungen des Verkäufers. Drucken Sie die Ergebnisse aus. Fragen Sie im Zweifel bei anderen Käufern nach, die Sie dem Bewertungsprofil entnehmen können.

Aufgepasst: Private Verkäufer können in die Gewerblichkeit rutschen! Leicht kann aus Ihren privaten eBay-Aktivitäten ein Geschäft und Sie damit zum Unternehmer werden. Dann müssen Sie Ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und Ihre Geschäfte werden umsatzsteuerpflichtig. Wo die Grenze verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls. Orientieren auch Sie sich deshalb an der obigen Checkliste. Mit etwaigen gewerbe- oder steuerrechtlichen Fragen sollten Sie sich an das zuständige Gewerbe- bzw. Finanzamt wenden. Letztere überprüfen stichprobenartig und in Testkäufen, ob beispielsweise Powerseller ihrer Steuerpflicht nachkommen.

V. So erfüllen Sie den Vertrag

5.1. Wenn es ans Bezahlen geht

Als Verkäufer können Sie verschiedene Zahlungsarten anbieten. Barzahlung kommt nur bei Selbstabholung der Ware in Betracht. Eine sichere Sache! Als Käufer können Sie hier die Ware vor Ort prüfen.

Die meisten eBay-Geschäfte werden aber gegen Vorkasse abgewickelt. Die Zahlung kann dabei auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  • Überweisung auf das Konto des Verkäufers: Die Bankverbindung wird in der sogenannten Kaufabwicklung vorher bei eBay hinterlegt. Es ist auch Zahlung per Kreditkarte möglich. Eine riskante Sache, aber leider Normalität bei eBay.

  • Nachnahmelieferung: Sie bekommen die Ware vom Zusteller erst nach der Bezahlung ausgehändigt, ohne dass Sie den Inhalt des Pakets prüfen konnten. Aber: Innerhalb von sieben Tagen nach Auslieferung können Sie die Beschädigung der Ware unter Vorlage des Pakets auf einer Postfiliale reklamieren.

  • Zahlung über PayPal: Hierbei handelt es sich um eine sichere, schnelle und weltweit mögliche Zahlungsart. Neue eBay-Mitglieder mit weniger als 50 Bewertungspunkten sind sogar verpflichtet, PayPal als Zahlungsoption anzubieten. Dies ist laut Bundeskartellamt zulässig.

    Bei der Abwicklung über PayPal müssen beide Vertragspartner ein PayPal-Konto einrichten. Der Käufer lädt sein PayPal-Konto per Überweisung oder Kreditkarte auf und weist PayPal an, die Zahlung auf das PayPal-Konto des Verkäufers vorzunehmen. Dies geschieht innerhalb weniger Minuten. PayPal ist für den Verkäufer kostenpflichtig (z.B. kostet die Zahlung derzeit innerhalb der EU maximal 1,9 % des Betrages zzgl. 0,35 €).

    Allerdings sichert das Verfahren auch nur den Bezahlweg. Schutz vor Betrügern, die es allein auf das Geld des Käufers abgesehen haben, gibt es nicht. Doch der Käufer ist durch den PayPal-Käuferschutz geschützt. Liefert der Verkäufer nicht oder entspricht der gelieferte Artikel eindeutig nicht der Beschreibung, deckt PayPal den Schaden für Ihre Käufe auf eBay in unbegrenzter Höhe ab.

  • Treuhandservice (www.iloxx.de): Der Käufer überweist das Geld an den eBay-Treuhandservice iloxx. Dieser meldet dem Verkäufer den Zahlungseingang, der die Ware dann verschickt. Der Käufer überprüft die Ware und meldet den Eingang dem Treuhandservice. Dieser überweist anschließend den Kaufpreis an den Verkäufer. Vorteile dieses Service: Die Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers wird verbessert und seine Verkaufschancen erhöht. Käufer wiederum werden vor Falschlieferungen geschützt.

    Der Treuhandservice ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Gesamtbetrages und sind gestaffelt. Sie liegen bei einem Treuhandbetrag von bis zu 250,00 € bei 4,50 € und betragen 100,00 € bei einem Gesamtbetrag von 50.000,00 €.

Tipp

Klären Sie bereits vor Abgabe Ihres Gebotes, ob der Verkäufer mit dem Treuhandservice einverstanden ist. Versuchen Sie, sich auf eine Teilung der Treuhandkosten zu einigen. Nutzen Sie den Treuhandservice für alle hochpreisigen Artikel. Im Zweifel sollten Sie auf den Kauf teurer Produkte besser verzichten, wenn der Verkäufer den Treuhandservice ablehnt.

5.2. Wenn es um die Lieferung geht

Als Verkäufer bestimmen Sie den Versandweg

Ob Paketservice, Post, Kurierdienst oder Selbstabholung – den Versandweg legen Sie als Verkäufer bereits in der Artikelbeschreibung fest. Der beste Versandweg hängt vom angebotenen Artikel ab (z.B. können Sie kleine Gegenstände in gepolsterten Umschlägen versenden, sperrige Artikel zur Selbstabholung anbieten).

Als Käufer dürfen Sie die Ware auch beim Versteigerer abholen, sofern der Verkäufer die Selbstabholung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ein Hinweis auf die Versandkosten genügt nicht, um einen Versand als einzige Möglichkeit der Warenübergabe festzulegen (AG Koblenz, Urteil vom 21.6.2006, 151 C 624/06 ).

Es gibt Obergrenzen für Versand- und Verpackungskosten

Für bestimmte Kategorien sind nach den AGB von eBay Obergrenzen festgelegt, um Käufer vor überhöhten Kosten zu schützen.

Wenn eine Ware als Brief oder als Bücher- und Warensendung verschickt wird, darf nicht mehr als 2,00 € bzw. 2,50 € verlangt werden. Für Päckchen liegt die Obergrenze bei 7,00 €. Diese Obergrenze gilt auch für eine ganze Reihe von Warenkategorien, wie beispielsweise Audio & Hi-Fi, Schuhe, Damentaschen, Kosmetikartikel oder Computerzubehör.

Bittet Sie der Käufer vor Abgabe seines Gebots um einen anderen Versandweg oder schlägt er eine andere Kostenregelung vor (z.B. anteilige Kostentragung des Portos) und akzeptieren Sie dies, so sind Sie hieran gebunden.

Wenn es zu Transportschäden kommt

Wenn die Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht, ist zu unterscheiden:

  • Kaufen Sie von einem Unternehmer, trägt dieser während des Versands das sogenannte Transportrisiko . Im Schadensfall muss er Ihnen die gleiche Ware in unbeschädigtem Zustand noch einmal zusenden oder – falls dies nicht möglich ist – den Kaufpreis zurückerstatten und gegebenenfalls auch Schadensersatz leisten.

  • Kaufen Sie von einer Privatperson, hat der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt, wenn er die gekaufte Ware dem Versender übergeben hat (§ 447 BGB). Wird die Ware auf dem Weg zu Ihnen beschädigt oder geht sie verloren, müssen Sie dennoch den Kaufpreis bezahlen. Allerdings haftet Ihnen das Versandunternehmen, wenn es den Unfall verschuldet hat (z.B. wird die Ware bei einem Verkehrsunfall beschädigt).

Beachten Sie: Bei einigen Versendern ist eine Transportversicherung bereits in den Versandkosten enthalten; bei anderen können Sie sie gegen Aufpreis abschließen. Beim Kauf unter Privatleuten ist der Abschluss der Transportversicherung jedoch nur sinnvoll, wenn der Wert der verschickten Ware höher ist als die pauschalisierte Höchstschadenssumme des Versanddienstes. Erkundigen Sie sich beim Versender oder prüfen Sie dessen AGB.

VI. Wenn es Probleme bei der Vertragsabwicklung gibt

6.1. Wenn der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig zahlt

Sie müssen den Käufer in diesem Fall mahnen und ihn im äußersten Fall auf Zahlung verklagen. Alternativ können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer zu erkennen gibt, dass er nicht zahlen wird.

Tipp

Bei Vorkasse müssen Sie die Ware erst nach Zahlungseingang liefern. Ihr Schaden ist daher überschaubar. Prüfen Sie also, ob sich rechtliche Schritte tatsächlich lohnen. Melden Sie den Vorfall aber immer dem Auktionshaus. Bei eBay haben Sie in diesem Fall einen Anspruch auf die Gutschrift der Verkaufsprovision. Bieten Sie denselben Artikel nochmals zum Verkauf an, wird Ihnen die Angebotsgebühr erstattet.

6.2. Wenn der Verkäufer nicht oder verspätet liefert

Warten Sie mehr als eine Woche auf bereits bezahlte Waren, fordern Sie den Verkäufer auf, innerhalb von sieben Tagen zu liefern. Erklären Sie bereits für den Fall der Fristüberschreitung, dass Sie vom Vertrag zurücktreten und Sie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen werden.

Unser Leserservice: Muster Mahnung wegen ausstehender Lieferung als interaktive Vorlage.

Erhalten Sie lediglich eine leere Verpackung oder ist der Verkäufer verschwunden, liegt ein Betrug nahe. Informieren Sie neben eBay auch die Polizei und stellen Sie Strafanzeige.

6.3. Wenn der Verkäufer mangelhafte Ware liefert

Ihre Rechte bei mangelhaften Waren

Stimmt die Ware nicht mit der auf der Internetseite beschriebenen Ware überein oder weist die Ware einen Mangel auf, haftet der Verkäufer.

Geben Sie bei einer Reklamation immer die Auktionsnummer und die Artikelnummer der Ware an. Drucken Sie zu Beweiszwecken die Internetseiten der Auktion aus.

Vorsicht bei gebrauchten Waren: Ob diese tatsächlich mangelhaft sind, hängt von der Beschreibung der Ware im Angebot ab. Werden dort negative Angaben gemacht, stellen diese keine Mängel dar (z.B. wird ein Auto mit Rostschäden abgebildet und beschrieben oder bei Kleidung wird auf Tragespuren hingewiesen).

Was gilt, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde?

Ob und inwieweit dies überhaupt zulässig ist, hängt davon ab, ob Sie

  • von einem Unternehmer kaufen: Dieser darf die Gewährleistung für Neuwaren nicht ausschließen oder einschränken. Bei Gebrauchtwaren ist eine Verkürzung auf maximal ein Jahr zulässig, wenn er dies im Angebot deutlich macht. Anderslautende Klauseln bei der Artikelbeschreibung sind unwirksam.

  • von einem privaten Verkäufer kaufen: Dieser darf die Gewährleistung sowohl für Gebraucht- als auch für Neuwaren ausschließen. Dies muss jedoch in der Artikelbeschreibung deutlich zum Ausdruck gebracht werden: Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung oder Garantie verkauft. Aber auch der knappe Hinweis Privatverkauf, daher keine Garantie reicht aus (LG Osnabrück, Urteil vom 25.11.2005, 12 S  555/05 ).

    Trotzdem dürfen Sie als privater Verkäufer weder einen Mangel arglistig verschweigen noch eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen, die Sie nicht einhalten können. Fotografieren Sie beispielsweise eine Hose, ohne dass der vorhandene Riss zu sehen ist, oder bewerben Sie ein Teeservice als Echt-Silber, obwohl es nicht aus Silber ist, müssen Sie dafür geradestehen (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 31.1.2007, 2-16 S 3/06 ).

Wenn der Verkäufer gefälschte Markenware liefert

Wer eine Ware mit Markennamen bewirbt, gibt die Zusicherung, dass es sich um ein Markenprodukt handelt (AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 0943/03 ). Sie haben daher das Recht, dass der Verkäufer Ihnen die im Angebot beschriebene Originalware liefert.

Weigert er sich, können Sie auf Lieferung klagen oder vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen oder den Kaufpreis mindern. Auch Schadensersatzansprüche in Höhe der Differenz zwischen dem gebotenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis des Markenprodukts sind möglich.

Allerdings: Häufig reagieren Markenpiraten nicht oder tauchen unter. Dann sollten Sie Strafanzeige stellen und eBay den Vorfall melden. Wenn der Verkäufer nicht mehr greifbar ist, müssen Sie leider den Kaufpreis abschreiben. Eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises lohnt sich dann nicht.

Von einem privaten Käufer kann der Markenrechtsinhaber nicht verlangen, dass die Ware beseitigt wird bzw. Sie sie nicht nutzen dürfen (z.B. dürfen Sie das gefälschte Lacoste-Polo anziehen). Markenrechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche gelten nur im geschäftlichen Verkehr, also Sie die Ware kommerziell etwa zum Weiterverkauf nutzen.

Wer gefälschte Ware weiterverkauft, läuft Gefahr gewerblich zu handeln und abgemahnt zu werden. Das kostet oft nicht unter 1.000,00 €. Werden Sie abgemahnt, schalten Sie unbedingt einen Anwalt ein, um die Abmahnung prüfen zu lassen.

Wenn der Verkäufer gestohlene Ware liefert

Auch wenn Sie unwissentlich bei Ebay gestohlene Ware erwerben, müssen Sie diese an den Eigentümer zurückgeben, sofern Sie dazu aufgefordert werden. An gestohlener Ware kann kein Eigentum begründet werden (§ 935 BGB).

Der Ankauf gestohlener Ware kann zwar wegen Hehlerei nach § 259 StGB strafbar sein. Dies setzt voraus, dass Sie wussten, gestohlene Ware zu kaufen. Seien Sie beruhigt: Auch wenn gewisse Indizien wie der niedrige Preis nagelneuer Waren darauf hindeuten, dass die Ware aus nicht ganz einwandfreien Quellen stammt, wird Ihnen in der Regel kein Vorsatz unterstellt werden können (LG Karlsruhe, Urteil vom 29.9.2007, 18 K 136/07 ). Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie nach dem Kauf erfahren, dass es sich um Diebesgut handelt und dieses dann weiterverkaufen.

VII. So setzen Sie Ihre Rechte durch

7.1. Grundsatz: Einigen vor Klagen

Wenn der Verkäufer nicht liefert oder der Käufer nicht zahlt, nehmen Sie Kontakt auf und versuchen Sie zunächst, sich gütlich zu einigen. Gerade bei Geschäften von privat zu privat basieren Probleme häufig auf geschäftlicher Unerfahrenheit. Greifen Sie dabei auch auf die Hilfe von eBay zurück, das für viele Probleme vorformulierte Texte und Mails bereithält. Oder nutzen Sie den Käuferschutz bei PayPal-Zahlungen.

Scheitert eine Einigung, wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder schalten Sie einen Rechtsanwalt ein. Scheint eine Klage unvermeidlich, sollten Sie vorher eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse vornehmen, denn bei geringem Streitwert sind Zeitaufwand und Kosten oft höher als der Nutzen. Sind Sie rechtsschutzversichert, holen Sie sich für die Beratung beim Rechtsanwalt und eine Klage die Deckungszusage Ihrer Versicherung ein.

Wenn Sie den Verdacht haben, auf einen Betrüger hereingefallen zu sein, schalten Sie die Polizei ein und erstatten Sie Betrugsanzeige.

7.2. Das Bewertungssystem als Beurteilungsmittel

Die Vertragspartner beurteilen sich gegenseitig freiwillig

Bewertungen können innerhalb von 60 Tagen nach Angebotsende abgegeben werden. Verkäufer dürfen ihre Kunden nicht neutral oder negativ bewerten. eBay möchte so Rachebewertungen von schlecht bewerteten Verkäufern verhindern. Käufer hingegen dürfen Verkäufern schlechte Noten erteilen und sie detailliert bewerten (z.B. in den Rubriken Artikelbeschreibung, Kommunikation, Versandzeit, Gebühren). Aus den Bewertungspunkten ergibt sich ein Bewertungsprofil zur Einschätzung der Zuverlässigkeit der Mitglieder – auch als Informationsquelle für künftige Verkäufer und Bieter.

Welche Bewertung ist erlaubt?

Nur sachlich gerechtfertigte und wahre Bewertungen sind zulässig.

Die gelieferte Digitalkamera war verkratzt. Der Verkäufer war mit der Rücknahme zwar einverstanden, verlangte aber Aufwendungsersatz in Höhe von 13,00 €. Die Bewertung Nie wieder! So was habe ich bei 500 Punkten nicht erwartet! Rate ab! war zulässig, da sie nicht beleidigend war (AG Koblenz, Urteil vom 2.4.2004, 142 C 330/04, MMR 2004 S. 638).

Unzulässig sind negative Bewertungen, wenn sie unwahr und unsachlich sind, Schmähkritik, üble Nachrede oder Beleidigungen enthalten, überspitzt sind oder zu falschen Schlussfolgerungen führen können.

Dauert die Warenlieferung lange, trifft den Verkäufer aber keine Schuld, ist folgende Bewertung unzulässig: Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!. Sie ist unsachlich und lässt viel Raum für Spekulationen (z.B. mangelhafte Ware, betrügerisches Verhalten; AG Erlangen, Urteil vom 26.5.2004, I C 457/04).

Was tun bei unzulässiger Bewertung?

Abgegebene Bewertungen werden von eBay nur unter ganz strengen Voraussetzungen gelöscht, etwa wenn beide Vertragspartner einverstanden sind.

Ferner stellt eine unzulässige Negativbewertung eine Vertragsverletzung dar und ist mit den eBay-Nutzungsbedingungen unvereinbar. Sie können deshalb von Ihrem Vertragspartner bei ungerechtfertigten oder unwahren Bewertungen verlangen, dass er der Löschung durch eBay zustimmt (AG Erlangen, Urteil vom 26.5.2004, 1 C 457/04 ).

Tipp

Möchten Sie, dass eBay die negative Bewertung löscht, nutzen Sie das Formular Antrag auf Bewertungslöschung und setzen Sie Ihrem Vertragspartner eine Frist von 14 Tagen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, bleibt Ihnen nur der Klageweg.