Rechtstipps-E-Newsletter vom 21.02.2012

Liebe Leserin, lieber Leser,

wer einen sogenannten Fernabsatzvertrag abschließt, also eine Bestellung per Post oder Internet aufgibt, darf diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt dabei erst, wenn der Anbieter ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht informiert hat.

Dazu zählt auch die Information, an wen der Widerruf zu richten und wie er auszuüben ist. Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil bestätigt, dass es hierfür ausreicht, wenn als gültige Anschrift eine Postfachadresse angegeben wird. Eine „echte“ Hausanschrift ist hingegen nicht notwendig. Denn als betroffener Verbraucher haben Sie so oder so die Möglichkeit, Ihre Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Somit scheiterte ein Online-Kunde mit seinem Begehren, einen per Internet abgeschlossenen Vertrag nach Monaten zu widerrufen. Für ihn war die Postfachanschrift keine „echte“ Adresse. Mit dieser Einschätzung lag er falsch. Folge: Die 14-tägige Widerrufsfrist war längst verstrichen, und der Anbieter akzeptierte den Widerruf zu Recht nicht.

Weitere interessante Themen für Sie in dieser Ausgabe:

Bis zum nächsten Mal!
Ihre Rechtstipps-Redaktion

Postfachanschrift als Widerrufsadresse

Reicht für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse aus? Diese lange umstrittene Rechtsfrage beantwortete der Bundesgerichtshof nun mit einem "Ja".

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BGH: Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung haben. Das heißt: Vermieter müssen die Abrechnung nach dem sogenannten Leistungsprinzip erstellen. Wird sie dagegen nach dem Abflussprinzip erstellt, ist sie unwirksam.

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Keine Auskunft über den Fahrzeugstandort bis zur Begleichung der Abschleppkosten

Parkt jemand sein Fahrzeug trotz deutlich erkennbaren Parkverbotes auf einem Gelände, ist er gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks schadensersatzpflichtig. Tritt dieser Eigentümer seinen Anspruch an ein Abschleppunternehmen ab, kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen.

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