Rechtstipps-E-NL vom 17.4.2012
Liebe Leserin, lieber Leser,
soziale Netzwerke gewinnen auch im Berufsleben zunehmend an Bedeutung. Doch birgt die Nutzung von Facebook & Co. arbeitsrechtliche Probleme. Denn die falsche Nutzung kann rechtliche Konsequenzen nachsichziehen, beispielsweise wenn Sie einen beleidigenden, diffamierenden oder einen den Arbeitgeber schädigenden Eintrag einstellen. So drohen etwa Abmahnung oder gar eine außerordentliche Kündigung.
Dabei ist nicht alles, was ein Arbeitgeber als unpassend empfindet auch als solches zu qualifizieren. Schließlich haben Sie als Arbeitnehmer ein Recht auf Meinungsfreiheit und auch auf Privatsphäre.
Dennoch bleibt die Grenzziehung zum "außerdienstlichen Verhalten" mitunter schwierig. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gibt eine Leitlinie dazu vor.
Weitere interessante Themen für Sie in dieser Ausgabe:
- Mieter von Ferienwohnung muss nicht Inventar nachzählen
- Kauftipp: NebenkostenAbrechnung
- Kritik an Vereinsführung ist kein Ausschlussgrund
Bis zum nächsten Mal!
Ihre Rechtstipps-Redaktion
Zur außerordentlichen Kündigung nach einem Facebook-Eintrag
Ob ein Arbeitnehmer wegen negativer Äußerungen über einen Kunden seines Arbeitgebers auf Facebook gekündigt werden darf, hängt unter anderem davon ab, ob sie im öffentlichen oder über den privaten Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis gepostet wurden.
Mieter von Ferienwohnung muss nicht Inventar nachzählen
Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter einer Ferienwohnung auferlegt, fehlende Einrichtungsgegenstände oder sonstige Mängel unverzüglich zu melden, ist unwirksam.
Kauftipp: NebenkostenAbrechnung
Nebenkostenabrechnungen sind häufig kompliziert und damit fehleranfällig. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, erstellen Sie Ihre Abrechnung am besten mit unserer NebenkostenAbrechnung für private Vermieter und profitieren Sie von weiteren Vorteilen:
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Kritik an Vereinsführung ist kein Ausschlussgrund
Die kritische Nachfrage eines Mitglieds, ob mit dem Vereinsvermögen sparsam genug gewirtschaftet wird, rechtfertigt nicht den Ausschluss aus dem Verein.
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